Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Bis zu welcher Größe gilt ein Eigenheim noch als angemessen, wenn es darum geht, wer die Pflegekosten trägt?
Wer die Kosten fürs Pflegeheim nicht aus eigenen Einkünften oder mithilfe von Versicherungen zahlen kann, dem springt in der Regel das Sozialamt zur Seite. Eine Ausnahme gilt für Besitzer von Immobilien: Sie müssen ihr Eigenheim unter Umständen verkaufen und mit dem Erlös die Pflegekosten tragen.
Das gilt jedoch nicht, wenn in dem Haus noch ein Angehöriger lebt, insbesondere wenn es sich dabei um die Ehepartnerin oder den Ehepartner handelt. Voraussetzung ist allerdings: Haus und Grundstück müssen „angemessen“ groß sein. Doch was heißt das genau? Das möchte ein t-online-Leser wissen.
Der BIVA-Pflegeschutzbund, der die Interessen von Menschen mit Pflege- oder Betreuungsbedarf vertritt, gibt dazu mehrere Beispiele. So sollte ein Grundstück folgende Größen nicht überschreiten, wenn es noch als schutzwürdig durchgehen soll:
Außerdem kommt es auf die Wohnfläche an. Laut BIVA-Pflegeschutzbund darf ein Einfamilienhaus bis zu 130 Quadratmeter groß sein, eine Eigentumswohnung bis 120 Quadratmeter. Auch dürfe der „übliche Ausstattungsstandard“ nicht überschritten werden.
Grundsätzlich ist es immer eine Einzelfallentscheidung, ob Ihr Haus oder Ihre Eigentumswohnung noch zum Schonvermögen zählt. Sollte das Grundstück zu groß sein, kann es eine Option sein, nur einen Teil davon zu verkaufen. So schrumpfen Sie es sozusagen auf angemessene Größe herunter.
Alternativ können Sie auch versuchen, die Leistungen des Sozialamts als Darlehen zu erhalten. Dabei lassen Sie eine Grundschuld in ausreichender Höhe eintragen, damit das Sozialamt die Sicherheit hat, sein Geld zurückzuerhalten.