Jeden Tag beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute: Wie ist man als Rentner krankenversichert?
Mit dem Eintritt in die Rente gibt es Entlastung bei den Sozialversicherungsbeiträgen: Denn weder für die Renten- noch für die Arbeitslosenversicherung müssen Sie dann noch Beiträge entrichten. Anders sieht es bei der Krankenversicherung aus. Der Beitrag zur Krankenkasse ist ein wichtiger Posten bei den Rentenabzügen. Doch wie genau und in welcher Höhe geht ein Teil der Rente an die Krankenversicherung?
Das fragt sich ein t-online-Leser, der zunächst als abhängig Beschäftigter bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war und später als Selbstständiger freiwillig dort versichert blieb. Da nun die Rente kurz bevorsteht, möchte er wissen: „Bekomme ich von meiner Rente die Krankenkassenbeiträge abgezogen oder muss ich mich weiter freiwillig gesetzlich entsprechend meiner Einkünfte versichern?“
Grundsätzlich gilt: Im Ruhestand sind Sie krankenversichert wie im bisherigen Erwerbsleben. Für Sie als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung greift jedoch eine Besonderheit, sobald Sie Rentner werden: Erfüllen Sie die sogenannte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung, gilt für Sie die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Die KVdR ist keine eigenständige Krankenkasse, sondern bezeichnet nur Ihren Status als Pflichtversicherter.
Die Vorversicherungszeit erreichen Sie, wenn Sie in der zweiten Hälfte Ihres Erwerbslebens mindestens 90 Prozent in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren – ob verpflichtend, freiwillig oder über die Familienversicherung, ist egal. Haben Sie Kinder, werden Ihnen dafür jeweils pauschal drei Jahre bei der Vorversicherungszeit angerechnet.
Die Bestätigung, ob Sie für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner infrage kommen, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse. Diese prüft, sobald Sie den Rentenantrag gestellt haben. Denn darin geben Sie der Rentenversicherung auch Auskunft zu Ihrer Krankenkasse. Sie haben dabei auch im Ruhestand die freie Kassenwahl. Sie können also beispielsweise einfach bei Ihrer jetzigen Krankenkasse bleiben.
Greift für Sie die Versicherungspflicht, werden die Beiträge direkt von Ihrer Bruttorente abgezogen. Die Höhe richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Beitragssatz, der derzeit bei 14,6 Prozent liegt. Rentner und Rentenversicherung teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte. Gleiches gilt für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Dieser könnte 2025 im Bundesdurchschnitt bei 2,5 Prozent liegen. Hier lesen Sie mehr dazu.
Erfüllen Sie die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nicht, können Sie sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen. Um auch in diesem Fall die Hälfte des Beitrags von der Rentenversicherung zu erhalten, müssen Sie selbst aktiv werden und einen Antrag auf Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Beiträge zur Krankenversicherung sind nicht das Einzige, was Ihnen von Ihrer Bruttorente abgezogen wird. Lesen Sie hier, was noch bei der Steuer gilt.