Das Bundeskriminalamt darf seit 2017 auch Kontaktpersonen von Verdächtigen überwachen. Doch diese Erlaubnis kassiert jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Das Bundesverfassungsgericht sieht beim Bundeskriminalamt-Gesetz Änderungsbedarf. Einzelne gesetzliche Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) zur Datenerhebung und-speicherung seien in Teilen verfassungswidrig, entschied das Gericht in Karlsruhe. Sie seien mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. Unter anderem bemängelte das Gericht die heimliche Überwachung von Kontaktpersonen von Verdächtigen.

Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hatte bei den obersten Richterinnen und Richtern in Karlsruhe gegen mehrere Regelungen des 2017 reformierten BKA-Gesetzes eine Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der gemeinnützige Verein hatte konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten gefordert.

Konkret kritisiert die GFF Regelungen, die das BKA etwa ermächtigen, Kontaktpersonen von Verdächtigen heimlich zu überwachen. Sie beanstanden zudem, sensible personenbezogene Daten könnten schon wegen vager Anhaltspunkte oder bloßer Vermutungen umfangreich auf Vorrat gespeichert und ohne weitere sachliche und zeitliche Grenzen genutzt werden.

Der gemeinnützige Verein sieht damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt – und fordert konkrete verfassungsrechtliche Maßstäbe für das Sammeln und Speichern von Daten. „Die derzeitige Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten durch das BKA wendet inkonsistente Maßstäbe an und schützt nicht ausreichend vor den Risiken polizeilichen Datensammelns“, erklärt die GFF auf ihrer Internetseite.

Das BKA ist die Zentralstelle der deutschen Kriminalpolizei und als solche dem Bundesinnenministerium untergeordnet. Innenministerin Nancy Faeser hatte das BKA-Gesetz in der mündlichen Verhandlung im vergangenen Dezember als verfassungskonform verteidigt. Im Rahmen der Polizeiarbeit müssten Daten verknüpft werden können, sagte die SPD-Politikerin. Das Gesetz sehe zahlreiche Prüfmechanismen vor, damit Daten nicht anlasslos gespeichert würden und sei robust gegen Missbrauch.

Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzende des Ersten Senats, Stephan Harbarth, hatte in der Verhandlung betont, es gehe um das Spannungsfeld zwischen dem Sicherheitsauftrag des Staates und dem Schutz individueller Freiheitsrechte.

Es ist nicht das erste Mal, das sich das Bundesverfassungsgericht mit dem BKA-Gesetz beschäftigt. Das Gericht hatte schon 2016 zu den umfangreichen Befugnissen der Sicherheitsbehörde geurteilt – und sie teils für verfassungswidrig erklärt. Der Senat würdigte damals zwar die Bedeutung des Anti-Terror-Kampfs für Demokratie und Grundrechte, bewertete aber die konkrete Ausgestaltung der Befugnisse in verschiedener Hinsicht als ungenügend. Vor allem sei der Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Teil nicht ausreichend geschützt.

Das BKA-Gesetz musste deshalb nachgebessert werden. Die neue Fassung ist seit Mai 2018 in Kraft. Es gehe nun um eine „noch nicht ausgeleuchtete Lücke im Verfassungsrecht“, so die GFF. Dem noch ausstehenden Urteil sehe der Verein „mit Blick auf die Verhandlung und die kritischen Nachfragen des Gerichts“ optimistisch entgegen.

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