Normalerweise hebt ein spezielles Schild ein Tempolimit auf. Aber es gibt Ausnahmen.

Zu hohe Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen. Deshalb gibt es auf vielen Straßen und Autobahnen ein Tempolimit.

Aber ab wann gilt diese Begrenzung nicht mehr? Ist sie automatisch aufgehoben, sobald man eine Autobahnauffahrt passiert oder einen Parkplatz ohne ein weiteres Tempolimitschild erreicht?

Gelbes Schild kann Geschwindigkeitsbegrenzung ändern

Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf die angegebene Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich nicht überschritten werden. Ein Tempolimit beginnt mit dem Verkehrszeichen 274 (siehe oben). Dieses runde Schild mit rotem Rahmen gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h an. Die Geschwindigkeitsbeschränkung endet oder ändert sich erst durch ein entsprechendes Aufhebungszeichen oder durch ein anderes Gebotsschild. Dazu gehören auch andere geschwindigkeitsregelnde Verkehrszeichen, etwa das gelbe Schild am Ortseingang.

Einmündungen und Kreuzungen heben Tempolimit nicht auf

Das bekannte Aufhebungsschild mit schwarzem Rahmen ist rund und mit fünf schwarzen Diagonalstreifen auf weißem Grund versehen. Wenn keine Geschwindigkeitsangabe vorhanden ist, werden durch dieses Schild alle Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote aufgehoben.

Am Ende eines konkreten Tempolimits wird die bisherige Höchstgeschwindigkeit (eine graue Zahl) von den schwarzen Streifen durchgestrichen. Wichtig: Eine Einmündung, Kreuzung oder Auffahrt bedeutet noch keine Erlaubnis zum freien Fahren. Gleiches gilt für Überholverbote.

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Quelle: t-online

Wann ein Tempolimit automatisch endet

Bestimmte Tempolimits müssen nicht durch ein Aufhebungszeichen aufgehoben werden – beispielsweise, wenn die es auf einen kurzen Streckenabschnitt beschränkt ist und die Länge durch ein Zusatzzeichen (etwa „400 m“) angegeben wird. Nach dieser Strecke endet die Beschränkung automatisch. Außerdem hebt ein Kreisverkehr das zuvor geltende Tempolimit auf.

Einige Tempolimits sind zusätzlich mit einem Gefahrenzeichen gekennzeichnet, zum Beispiel vor Baustellen oder gefährlichen Kurven gekennzeichnet. Auch hier ist kein Aufhebungsschild erforderlich sobald die angezeigte Gefahr zweifelsfrei nicht mehr besteht, wird die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben.

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