Ein Auto fährt durch eine Pfütze auf der Fahrbahn und spritzt dabei Fußgänger nass: Diese Rechte haben Geschädigte, um Reinigungskosten zurückzubekommen.

Der Regen gießt in Strömen, auf der Fahrbahn haben sich tiefe Pfützen gebildet. Für Fußgänger auf dem Gehweg kann das schnell eine unfreiwillige Dusche nach sich ziehen, wenn ein Auto durch die Wassermassen pflügt und das Spritzwasser direkt auf der Kleidung landet. Ein Regenschirm hilft wenig gegen die Fontäne von der Seite. Welche Rechte Sie als Fußgänger haben, wenn es unfreiwillig „Platsch“ macht.

Grundsätzlich, so erklärt es der ADAC Nordrhein, sind alle Verkehrsteilnehmer zur Rücksichtnahme aufgefordert. Das steht auch in § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO).

Dennoch gibt es keine Pflicht für Autofahrer, vor einer Pfütze stark abzubremsen oder um die Pfütze herumzufahren: Hierdurch könnte das Unfallrisiko nämlich deutlich steigen.
Andersherum sollten Fußgänger im Straßenverkehr einerseits dem Wetter entsprechend gekleidet sein. Und sie müssen damit rechnen, dass ein vorbeifahrendes Auto Wasser aufwirbeln kann, wenn sie beispielsweise an einer Ampel warten. In einem solchen Fall lässt sich niemand für nasse Kleidung haftbar machen, da ein Schritt nach hinten schon das Schlimmste verhindert hätte.

Das unterstrich auch das Landgericht in Itzehoe (Az. 1 S 186/10). Hier hatte ein Ehepaar die Reinigungskosten für nass gewordene Kleidung von einem Autofahrer zurückgefordert – ohne Erfolg. Nur wenn ein Autofahrer absichtlich durch eine Pfütze fährt, lassen sich Ansprüche geltend machen, so das Gericht.

Problem dabei: Als Geschädigter muss man die Absicht belegen können oder beweisen, dass sich der Schaden ohne großen Aufwand hätte vermeiden lassen. Das ist allerdings beinahe unmöglich, wenn man nicht die ganze Zeit beim Spaziergang eine Kamera laufen lässt.

Besser sind die Chancen auf Entschädigung an Orten, an denen man Fußgänger und Pfützen schon rechtzeitig erkennen kann, beispielsweise an einer Bushaltestelle: Wie die Ergo-Versicherung in ihrem Blog berichtet, verurteilte das Amtsgericht Frankfurt am Main einen Busfahrer zur Übernahme von zwei Dritteln der Reinigungskosten. Er war an einer Haltestelle unbedarft durch eine Pfütze gefahren und hatte die wartenden Fahrgäste nass gespritzt (Aktenzeichen: 32 C 2225/94-19).

Grundsätzlich gilt: Fahren Sie als Autofahrer vorausschauend, wenn es regnet. Als Fußgänger ist bei entsprechender Witterung regenfeste Kleidung empfehlenswert.

Share.
Exit mobile version