Umgeschaut, losgefahren – abgewürgt. Wer haften muss, wenn es dann zu einem Unfall kommt, obwohl Sie vorher noch alles richtig gemacht haben.

Den Motor abzuwürgen, kann bei einem Auto mit Schaltgetriebe auch dem versiertesten Fahrer passieren. Einmal von der Kupplung abgerutscht oder nicht genug Gas gegeben – und schon bleibt das Auto stehen. Ein grober Verkehrsverstoß ist das in der Regel nicht – es sei denn, es passiert Ihnen während eines Abbiegemanövers. Ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, wer im Fall eines Unfalls haften muss.

In dem Fall fuhr ein Mann mit einem elektrischen Kabinenroller und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h auf einer Vorfahrtsstraße. Auf diese Straße wollte ein Feuerwehrauto links einbiegen.

Beim Abbiegen rutschte der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs von der Kupplung und würgte den Motor ab – das Fahrzeug blieb mitten auf der Fahrbahn stehen. Zwar versuchte der Mann noch, den Wagen wieder zu starten, dennoch kam es zu einem Unfall mit dem Kabinenroller, der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritt. Der Kabinenroller erlitt beim Zusammenprall mit dem schweren Feuerwehrfahrzeug einen Totalschaden.

Die Versicherung des Feuerwehrautos übernahm aber nur die Hälfte des Schadens. Ihre Begründung: Der Fahrer des Kabinenrollers hätte das Hindernis erkennen und ausweichen oder bremsen können. Er sah dies jedoch nicht ein und verlangte den vollen Schadenersatz für seinen Unfall. Begründung: Er hätte sich auf der Vorfahrtsstraße befunden, allein der Fahrfehler des anderen wäre ursächlich für den Unfall.

Das Landgericht Braunschweig verhandelte den Fall und kam zu einem Urteil, auf das der ADAC hinweist (Az.: 5 O 16/24): Der Kabinenroller-Fahrer bekam Recht, die Versicherung des Feuerwehrautos musste voll bezahlen.

Einerseits sei das Feuerwehrfahrzeug wartepflichtig gewesen, andererseits hätte dessen Fahrer in Anbetracht der Entfernung von 100 Metern und der Geschwindigkeit des Kabinenrollers den Abbiegevorgang zu Ende führen können. Dennoch treffe ihn die Alleinschuld, so die Kammer.

Zwar sei das Abwürgen des Motors an sich kein grober Verkehrsverstoß. Aber solange nicht festgestellt werden könne, dass der Kabinenrollerfahrer anders hätte reagieren können, treffe den Fahrer des Feuerwehrautos die Alleinschuld.

Dass auch in anderen Fällen das Abwürgen zu rechtlichen Folgen führen kann, zeigte 2013 ein weiteres Gerichtsurteil: Hier war einer Autofahrerin nach dem Anfahren an einer Ampel der Fuß vom Kupplungspedal gerutscht – das Auto kam ruckartig zum Stehen und das folgende Fahrzeug fuhr auf. Zuerst hatte ein Amtsgericht die Schuld komplett beim Auffahrenden gesehen, da die Regeln zum Sicherheitsabstand auch beim Anfahren gelten.

In höherer Instanz entschied ein Landgericht, dass das plötzliche Stehenbleiben ohne erkennbare Vorwarnung – etwa ein Ruckeln beim Anfahren – zu einer Mithaftung der für das Abwürgen verantwortlichen Autofahrerin von 25 Prozent für den entstandenen Schaden führt (Az.: 7 S 100/12).

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