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Finanzen

Arbeitsunfall und Schmerzensgeld: Unter welcher Bedingung?

wochentlich.deBy wochentlich.de16 Dezember 2025Keine Kommentare3 Mins Read
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Arbeitsunfall und Schmerzensgeld: Unter welcher Bedingung?
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Sozialgesetzbuch

Arbeitsunfall: Habe ich Anspruch auf Schmerzensgeld?


Aktualisiert am 16.12.2025 – 06:37 UhrLesedauer: 2 Min.

Verletzter Lagerarbeiter (Symbolbild): Vor allem wer körperlich arbeitet, kann leicht einen Unfall erleiden.Vergrößern des Bildes

Verletzter Lagerarbeiter (Symbolbild): Vor allem, wer körperlich arbeitet, kann leicht einen Unfall erleiden. (Quelle: Drazen Zigic/getty-images-bilder)

Unfälle passieren – auch auf der Arbeit. Doch muss das Unternehmen Ihnen deshalb Schmerzensgeld zahlen? Welche Bedingung dafür erfüllt sein muss.

Eine schwere Kiste, die auf dem Fuß landet, ein Ausrutscher auf glitschigem Boden oder ein Kopfstoß am offenen Fenster: Es gibt viele Möglichkeiten, sich auf der Arbeit zu verletzen. Handelt es sich um einen Unfall, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein. Sie erstattet Ihnen beispielsweise die Kosten für eine ärztliche Behandlung oder zahlt in schweren Fällen eine Rente. Doch gibt es darüber hinaus auch Schmerzensgeld?

Nein. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei einem Arbeitsunfall nicht. Weder die gesetzliche Unfallversicherung noch der Arbeitgeber zahlen in der Regel eine solche Entschädigung. In seltenen Fällen haftet das Unternehmen aber doch. Nämlich dann, wenn dem Arbeitgeber vorsätzliches Handeln nachzuweisen ist. Das regeln §§ 104 und 105 des 7. Sozialgesetzbuchs (SGB VII).

Das Bundesarbeitsgericht verlangt dafür einen „doppelten Vorsatz“. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss nicht nur vorsätzlich gegen Vorschriften zum Arbeitsschutz oder zur Unfallverhütung verstoßen haben, sondern einen Schaden entweder bewusst gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben.

Verstößt der Arbeitgeber dagegen „nur“ gegen seine Schutzpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer, fließt kein Schmerzensgeld (Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: 5 Sa 298/17). Auch andere Arbeitsgerichte haben immer wieder bestätigt, dass ein Arbeitgeber nur in Ausnahmefällen für Verletzungen aufgrund eines Arbeitsunfalls haftet.

Im Fall aus Rheinland-Pfalz war einer Verkäuferin beim Aufräumen eine Palette auf den Fuß gefallen. Die Frau brach sich bei dem Unfall zwei Zehen. Sie war zunächst sechs Wochen arbeitsunfähig, fiel aber nach kurzer Rückkehr in den Job wegen ihrer Verletzung für mehr als ein Jahr aus. Von ihrem Arbeitgeber verlangte sie daraufhin Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Ihr Vorwurf: Sie habe die Palette nach mehr als zehn Stunden bei der Arbeit ohne Schutzkleidung im Regen tragen müssen, worauf sie ihr aus der Hand geglitten sei. Das war in ihren Augen fahrlässiges Handeln ihres Arbeitgebers, da er gegen Arbeitsschutzvorschriften verstoßen habe.

Das Gericht entschied jedoch, dass nicht allein deshalb vorsätzliches Handeln angenommen werden könne, weil der Arbeitgeber die Vorschriften zur Unfallverhütung vorsätzlich missachtet habe. Deswegen bestehe auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld. Selbst wenn der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich verletzt hat, könne der daraus folgende ungewollte Arbeitsunfall nicht mit einem absichtsvollen Verschulden gleichgesetzt werden.

Das liegt an der Existenz der gesetzlichen Unfallversicherung. Da sie in der Pflicht ist, bei Arbeitsunfällen Leistungen zu zahlen, ersetzt das die zivilrechtliche Haftung von Unternehmern. Damit einher geht auch, dass alle weiteren Beitragsangehörigen bei Arbeitsunfällen nicht haften müssen.

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