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Finanzen

Anlage N in der Steuererklärung: Wer muss sie ausfüllen?

wochentlich.deBy wochentlich.de26 Juni 2025Keine Kommentare4 Mins Read
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Anlage N in der Steuererklärung: Wer muss sie ausfüllen?
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Die Einkommensteuererklärung besteht aus allerlei Formularen. Das Herzstück für viele ist dabei die Anlage N. Wir zeigen, was Sie dort eintragen.

Sind Sie angestellt, führt Ihr Arbeitgeber jeden Monat Lohnsteuer für Sie ans Finanzamt ab. Einen Teil davon können Sie sich aber mit der Steuererklärung zurückholen, wenn Sie bestimmte Ausgaben hatten. Zentral dafür ist die Anlage N. Was Sie über das Formular wissen sollten.

Die Anlage N ist ein Steuerformular, in das Sie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit eintragen. Außerdem gehören Ihre Werbungskosten in die Anlage N, also Ausgaben, die Ihnen durch Ihre Arbeit entstehen. Welche Kosten Sie dabei genau absetzen können, erfahren Sie weiter unten.

Sind Sie Arbeitnehmer, Betriebsrentner, Pensionär oder Bezieher von Witwen- oder Waisenrente, ist die Anlage N in der Regel Teil Ihrer Steuererklärung – egal, ob Sie sie freiwillig oder verpflichtend abgeben.

Sind Sie mit Ihrem Ehe- oder Lebenspartner zusammenveranlagt, geben Sie also eine gemeinsame Steuererklärung ab, muss jeder von Ihnen die Anlage N separat ausfüllen, wenn auch Ihr Partner angestellt, Betriebsrentner oder Pensionär ist.

Es kann aber auch sein, dass Sie die Anlage N gar nicht einreichen müssen. Das ist der Fall, wenn:

  • die Daten bereits elektronisch übermittelt wurden,
  • Sie weder steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten haben, von dem noch keine Steuern abgezogen wurden, noch steuerfreien Arbeitslohn oder steuerfreie Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen oder nach Auslandstätigkeit, noch Grenzgänger sind oder steuerfreie Aufwandsentschädigungen bekommen haben
  • und Ihre Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro oder 102 Euro bei Versorgungsbezügen nicht übersteigen.

Zeilen, die in der Anlage N mit einem grünen „e“ gekennzeichnet sind, müssen Sie in der Regel nicht ausfüllen, weil die meldepflichtigen Stellen die Daten bereits elektronisch übermittelt haben. Das betrifft zum Beispiel Angaben zum Arbeitslohn. Nutzen Sie ein Steuerprogramm und den Belegabruf, sind diese Zeilen bereits vorausgefüllt. Sie sollten sie dann allerdings noch prüfen – etwa mithilfe der Lohnsteuerbescheinigung.

In die Anlage N gehören Angaben zu Einkünften (Seite 1), Werbungskosten (Seite 2 und 3) sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung (Seite 4).

Zu den Einkünften zählen unter anderem:

  • Arbeitslohn einschließlich Versorgungsbezüge,
  • bestimmte Lohn- und Entgeltersatzleistungen,
  • steuerfreier Arbeitslohn für Auslandstätigkeit.

Die Daten zum Arbeitslohn liegen dem Finanzamt in der Regel vor, da Ihr Arbeitgeber sie übermittelt hat. Diese sogenannten E-Daten sind im Papierformular mit einem grünen „e“ gekennzeichnet (siehe oben). Es gibt aber auch Arbeitgeber, die von dieser Übermittlung befreit sind. Dann müssen Sie die Angaben zum Arbeitslohn selbst machen.

Dafür benötigen Sie Ihre Lohnsteuerbescheinigung. Übertragen Sie einfach die Zahlen zu Gehalt, einbehaltener Lohnsteuer und gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag in die Anlage N.

Nutzen Sie eine Steuersoftware, können Sie die Lohndaten abrufen lassen. Sie erscheinen dann automatisch im Formular. Die Steuererklärung wird sozusagen für Sie vorausgefüllt. Sollten Ihnen dabei Fehler auffallen, korrigieren Sie die Daten.

Betriebsrentner und Pensionäre, aber auch Bezieher von Witwen- oder Waisenrente, tragen in die Anlage N ihre Versorgungsbezüge ein. Die dafür geltenden Freibeträge zieht das Finanzamt automatisch ab. Lesen Sie hier, wie hoch die Witwenrente ausfällt.

Auch steuerfreie Einnahmen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld gehören in die Anlage N. Diese Lohnersatz- oder auch Entgeltersatzleistungen führen oft dazu, dass sich Ihr Steuersatz für die restlichen steuerpflichtigen Einkünfte erhöht. Das liegt am sogenannten Progressionsvorbehalt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Haben Sie Arbeitslohn erhalten, der steuerpflichtig ist, von dem aber noch keine Steuern einbehalten wurden, müssen Sie diesen ebenfalls in die Anlage N eintragen. Das gilt häufig für Einkünfte aus Beschäftigungen im Ausland, aber auch für Verdienstausfallentschädigungen.

Angestellte Ärzte erhalten mitunter unversteuerte Zahlungen vom Chef, wenn sie ein Gutachten erstellen. Diese Einnahmen gehören ebenso in die Anlage N wie Vergütungen der VG Wort für angestellte Journalisten und Redakteure.

Sind Sie Grenzgänger, pendeln also über die deutsche Staatsgrenze hinweg zur Arbeit, geben Sie den Arbeitslohn sowie die entsprechende Landeskennung („2“ für Frankreich, „3“ für die Schweiz, „4“ für Österreich) in die Anlage N ein.

Auch steuerfreie Aufwandsentschädigungen, zum Beispiel für ein Ehrenamt oder als Übungsleiter, führen Sie in diesem Steuerformular auf.

In Anlage N gehören aber nicht nur Einnahmen, sondern auch Ausgaben. Diese können dazu führen, dass Sie mit dem Steuerbescheid eine Erstattung erhalten. Mehr dazu im folgenden Abschnitt.

In Anlage N können Sie Werbungskosten und Ausgaben für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Das Finanzamt berücksichtigt automatisch eine Pauschale von 1.230 Euro für jeden Arbeitnehmer. Es lohnt sich also, alle beruflichen Ausgaben, die darüber hinausgehen, in die Anlage N einzutragen. Zu solchen beruflich veranlassten Kosten gehören:

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