Laut der Beschwerdeführer verletze das Infektionsschutzgesetz das Grundrecht der Berufsfreiheit und das der Gewissensfreiheit.

Unterstützt vom Ärzteverband Marburger Bund haben 14 Notfall- und Intensivmediziner Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes eingelegt.

Wie der Marburger Bund mitteilte, richtet sich die Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gegen die im Gesetz enthaltene sogenannte Triage-Regel im Fall von Engpässen bei der Versorgung schwer kranker Patientinnen und Patienten. Durch diese werden Medizinern demnach „Grenzentscheidungen aufgezwungen, die ihrem beruflichen Selbstverständnis an sich widersprechen und sie in eklatante Gewissensnöte bringen“.

Aus der Sicht der Beschwerdeführer verletze das IfSG hierdurch das Grundrecht der Berufsfreiheit (§ 12 Abs. 1 GG) und das der Gewissensfreiheit (§ 4 Abs. 1 Var. 2. GG). Triage bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen bei zu wenigen Betten oder Beatmungsgeräten etwa in einer Pandemie eine Reihenfolge festlegen, wer zuerst behandelt wird.

Konkret richtet sich die Kritik unter anderem gegen die aus Sicht der Kläger uneindeutige Regelung der Zuteilung begrenzter Behandlungskapazitäten. Die Unbestimmtheit des gesamten Verfahrens bringe erhebliche Rechtsunsicherheit für die entscheidungsverpflichteten Ärzte mit sich, heißt es.

Zudem wird das Verbot der sogenannten Ex-post-Triage kritisiert, wonach eine einmal getroffene Entscheidung zur Behandlung eines Patienten nicht zurückgenommen werden darf, falls zu einem späteren Zeitpunkt ein Patient eingeliefert wird, der eine bessere Überlebenschance hat. Hierin sieht der Marburger Bund einen Konflikt mit dem Berufsethos: Den Ärzten werde die Möglichkeit genommen, in einer Notsituation die größtmögliche Zahl an Menschen zu retten.

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