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You are at:Home»Auto»Ampel für Fußgänger plötzlich rot – weitergehen oder umkehren?
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Ampel für Fußgänger plötzlich rot – weitergehen oder umkehren?

wochentlich.deBy wochentlich.de15 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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Ampel für Fußgänger plötzlich rot – weitergehen oder umkehren?
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Die Ampel springt auf Rot, vielleicht heulen schon erste Motoren auf. Und man steht noch mitten auf der Straße. Was tun? Die Rechtslage ist eindeutig.

Manche Grünphasen scheinen viel zu kurz zu sein, um eine Straße zu überqueren. Ist dieser Eindruck richtig oder trügt er? Und was ist dann zu tun?

Fußgänger dürfen weitergehen

Die Rechtslage ist hier so eindeutig wie selten: Wer bei Grün die Fahrbahn betritt, darf sie komplett überqueren und muss nicht umkehren – selbst wenn die Ampel nach dem ersten Schritt auf Rot springt.

Die so genannte Räumzeit stellt sicher, dass zwischen dem Rot für die Fußgänger und dem Grün für die Autofahrer einige Sekunden vergehen. Darüber hinaus sind Autofahrer ohnehin zur Rücksichtnahme verpflichtet. Das heißt: Sie müssen den Fußgängern in jedem Fall ein sicheres und ungestörtes Überqueren ermöglichen. Die Rechtslage ist eindeutig zu Gunsten der Fußgänger – auch wenn diese die Situation im Alltag oft als unangenehm und verunsichernd empfinden.

So werden Grünzeit und Räumzeit bestimmt

Schon wieder Rot: Manche Grünphasen scheinen einfach zu kurz zu sein – egal, wie schnell man läuft. Kann das sein? Eigentlich nicht. Zwar haben Verkehrsplaner einen gewissen Spielraum, wenn sie die Dauer der Grün- und Räumzeiten festlegen. Doch dieser Spielraum ist eng begrenzt – und zwar durch bundesweit gültige Richtlinien.

An vielen Kreuzungen ist eine Geschwindigkeit von 1,2 Metern pro Sekunde (m/s) üblich. Gesunde Menschen schaffen dieses Tempo problemlos. Menschen mit Einschränkungen bewegen sich eher mit 0,8 bis 1,0 m/s. Oder noch langsamer. Längere Grünphasen und auch Mittelinseln können ihnen den Wechsel der Straßenseite erleichtern.

Übrigens: Wenn Fußgänger problematische Situationen wahrnehmen, können sie diese der Stadt melden. Zuständig sind in der Regel das Ordnungsamt, das Bezirksamt oder das Stadtplanungsamt.

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