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Finanzen

Bei Schnee oder Sturm zu Hause bleiben? Was Mitarbeiter dürfen

wochentlich.deBy wochentlich.de13 Dezember 2023Keine Kommentare3 Mins Read
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Bei Schnee oder Sturm zu Hause bleiben? Was Mitarbeiter dürfen
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In Teilen Deutschlands sind heftige Schneefälle angekündigt. Arbeitnehmer fragen sich nun: Muss ich auch bei extremen Wetterlagen zur Arbeit kommen?

Das Wichtigste im Überblick


Starke Schneefälle, Glätte, eisiger Wind: Extreme Verkehrsbedingungen können dafür sorgen, dass viele Mitarbeiter zu spät in die Firma kommen – mancher würde am liebsten gleich ganz zu Hause bleiben.

Ist das möglich? Muss der Chef das Wetter als Grund für eine Verspätung akzeptieren? Mit den folgenden Tipps sind Sie auf der sicheren Seite.

Kann ich bei schlechtem Wetter zu Hause bleiben?

Nein. Mit Sonderurlaub vom Chef wegen Schneechaos oder eines Sturms können Mitarbeiter nicht rechnen. Denn der Grund für eine bezahlte Freistellung muss sich individuell auf den Mitarbeiter beziehen, das nennt man auch „subjektives Leistungshindernis“.

„Hindert dieselbe Ursache zeitgleich mehrere Arbeitnehmer an ihrer Arbeitsleistung, fällt das aus dem gesetzlichen Rahmen einer bezahlten Freistellung“, sagt Fachanwältin Kati Kunze von der Berliner Kanzlei Steinkühler. Man spricht in diesem Fall von einem „objektiven Leistungshindernis“.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Kann er Sie also nicht einsetzen – etwa wegen des Wetterchaos – stellt er Sie frei und muss Sie aber weiter bezahlen.

Darf ich bei Schnee oder Sturm später zur Arbeit kommen?

Nein. Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei schlechter Witterung. Denn sie tragen das sogenannte Wegerisiko. Verschneite oder vereiste Straßen oder verspätete Züge zählen deshalb nicht als Ausrede, wenn man zu spät zur Arbeit erscheint.

Vielmehr müssen Sie Sorge tragen, dass Sie pünktlich zur Arbeit erscheinen. So müssen sich Arbeitnehmer laut Arbeitsrechtsexperten informieren, ob Schnee und Eis zu erwarten sind, und entsprechend etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen.

Nachzüglern in Büro und Werkhalle können Chefs vor allem Ärger bereiten, wenn die schlechten Straßenverhältnisse vorhersehbar waren (siehe unten).

Was passiert, wenn ich wegen Schnee oder Sturm zu spät zur Arbeit komme?

Mitarbeiter, die wegen extremer Witterungsbedingungen einmalig fehlen oder zu spät kommen, darf der Arbeitgeber nicht abmahnen oder gar kündigen. Bei Sturmtiefs, Glatteis oder Hochwasser handelt es sich etwa um „übergeordnete Gründe“, so Rechtsanwältin Kunze.

Allerdings gilt: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn. Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz aber auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen und später nachholen.

Beschäftigten kann eine Abmahnung drohen

Wer allerdings an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen.

Wichtig: In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sofort beim Arbeitgeber Bescheid geben, wenn absehbar ist, dass es auf ihrem Arbeitsweg zu Verzögerungen kommt. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, riskiere ebenfalls eine Abmahnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

Wetterbedingter Unfall auf dem Weg zum Job – wer zahlt?

Spiegelglatte Straßen, verschneite Gehwege: Im Winter wird der Arbeitsweg leicht zur Falle. Allerdings akzeptiert die gesetzliche Unfallversicherung nicht jeden Ausrutscher oder jede Kollision als „Wegeunfall“.

Bevor sie zahlt, nimmt sie den Einzelfall akribisch unter die Lupe. „Der Arbeitnehmer muss sich von zu Hause aus auf direktem Weg zur Arbeit befunden haben“, sagt Eberhard Ziegler von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Hat der Verunglückte aus privaten Gründen einen Umweg gemacht – etwa zum Einkaufen oder Tanken – gibt es kein Geld von der gesetzlichen Unfallversicherung.

Anders sieht es laut Ziegler mit witterungsbedingten Umwegen aus: „Wenn jemand einen anderen Weg nehmen muss, weil er beispielsweise die vereiste Bergkuppe nicht hochkommt, und dann verunglückt, gilt auch das als Wegeunfall“, erklärt der Experte.

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