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Finanzen

Welcher Gruppe bald höhere Beiträge drohen

wochentlich.deBy wochentlich.de7 November 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Frag t-online

Für wen die Pflegeversicherung teurer wird


07.11.2026 – 19:58 UhrLesedauer: 3 Min.

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Eltern mit Kindern: Auch Menschen mit Stief-, Adoptiv- und Pflegekindern können vom Kinderlosenzuschlag der Pflegeversicherung befreit sein. (Quelle: IMAGO/Michael Bihlmayer/imago)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Jede Woche beantwortet ein Experte aus der t-online-Ratgeberredaktion eine Leserfrage rund ums Geld. Heute geht es um den Kinderlosenzuschlag in der Pflege.

Kinderlose zahlen mehr für die Pflegeversicherung als Menschen mit Kindern. Derzeit beträgt der Zuschlag 0,6 Prozent. Dieser ist – anders als der restliche Beitrag – allein vom Arbeitnehmer zu zahlen.

Während Kinderlose somit momentan 4,2 Prozent ihres Bruttoeinkommens an die gesetzliche Pflegeversicherung zahlen, fällt der Beitrag für Eltern je nach Kinderzahl geringer aus. Entfällt bei Eltern mit einem Kind lediglich der Kinderlosenzuschlag, sinkt der reguläre Betrag von 3,6 Prozent mit jedem weiteren Kind um 0,25 Prozentpunkte.

Wer gilt als Elternteil?

Nicht alle Eltern schaffen es jedoch, ihre Kinder selbst großzuziehen. Manchmal werden Kinder zur Adoption freigegeben, andere Kinder wachsen bei Pflegefamilien auf. Ein t-online-Leser fragt sich nun, ob Mütter und Väter dennoch als Elternteile gelten und entsprechend geringere Pflegebeiträge zahlen, auch wenn die Kinder bei einer Pflegefamilie aufwachsen? Zudem interessiert ihn, ob der geringere Pflegebeitrag an weitere Kriterien geknüpft ist, wie die Zahlung von Unterhalt an das Kind.

Generell gilt: Eine einmal nachgewiesene Elterneigenschaft gilt – bis auf wenige Ausnahmen – ein Leben lang. Dies gilt selbst für den Fall, dass das Kind in der Zwischenzeit gestorben ist. Auch wenn das Kind bei Pflegeeltern aufwächst oder der Vater den Unterhalt schuldig bleibt, ändert sich an der Elterneigenschaft der leiblichen Eltern nichts.

Ein Kind kann mehrere Eltern haben

Ein Kind kann vielmehr mehrere Eltern haben. Das heißt, auch die Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen den geminderten Beitrag zur Pflegeversicherung in Anspruch nehmen. Dafür muss das Pflegekindschaftsverhältnis allerdings auf Dauer ausgelegt sein. Wer das Kind nur für eine Übergangszeit bei sich aufnimmt, bis es anderweitig untergebracht werden kann, zahlt weiter den Kinderlosenzuschlag, sofern er keine eigenen Kinder hat. Weiterhin muss das Kind in der Pflegefamilie durchgängig betreut werden. Eine Betreuung nur für mehrere Stunden pro Tag oder nur für einige Tage in der Woche reicht nicht aus.

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Die familiären Bindungen zu den leiblichen Eltern müssen derweil dauerhaft aufgegeben worden sein. Gelegentliche Besuche von diesen sind allerdings weiterhin möglich. Unerheblich ist derweil die Frage, ob die Pflegeeltern den Unterhalt des Kindes ganz oder nur teilweise tragen. Die Elterneigenschaft hält auch dann an, wenn das Pflegekind auszieht, um einen eigenen Haushalt zu gründen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass das Pflegeverhältnis zuvor dauerhaft war.

Das gilt bei Stiefeltern

Auch Stiefeltern können für die Pflegeversicherung als Eltern anerkannt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind vor der Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt die Altersgrenzen der Familienversicherung noch nicht überschritten hat.

Diese Altersgrenzen gelten in der Familienversicherung

Bis zu ihrem 18. Geburtstag sind Kinder über die Familienversicherung mitversichert. Diese Frist verschiebt sich aber bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind studiert, eine Ausbildung macht, noch zur Schule geht oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leistet. Hat sich die Ausbildung durch einen Freiwilligen- oder Wehrdienst verzögert, ist auch eine Familienversicherung nach dem 25. Lebensjahr möglich – allerdings maximal für ein weiteres Jahr. Kinder mit Behinderung, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, bleiben dauerhaft in der Familienversicherung.

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