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Nach Bombendrohung am Flughafen Warschau: Welche Rechte Fluggäste haben

wochentlich.deBy wochentlich.de3 November 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Sicherheitsvorfälle

Bombendrohung: Diese Rechte haben Fluggäste


03.11.2026 – 16:41 UhrLesedauer: 3 Min.

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Ein leeres Terminal: Sicherheitsvorfälle können den Flugverkehr zum Erliegen bringen. (Quelle: IMAGO/Richie Sanders /imago)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Terrorwarnung, verdächtiges Gepäck, gesperrtes Terminal: Sicherheitsvorfälle treffen Reisende hart. Welche Ansprüche die EU-Fluggastrechteverordnung in solchen Fällen gewährt.

Eine Durchsage ertönt, dann wird das Terminal geräumt: Bombendrohungen, Terrorwarnungen oder verdächtige Gepäckstücke bringen den Betrieb an einem Flughafen innerhalb von Minuten zum Stillstand. Für Reisende bedeutet das zunächst Unsicherheit, dann langes Warten – und am Ende häufig einen gestrichenen Flug.

Dann stellen sich viele Fragen: Wer zahlt das Hotel, wer das Abendessen am Gate, wer den verlorenen Urlaubstag? Das alles regelt die EU-Fluggastrechteverordnung. Was sie genau beinhaltet und welche Ansprüche Reisende haben.

Wann die EU-Fluggastrechte greifen

Die Verordnung erfasst laut Luftfahrt-Bundesamt alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten – unabhängig davon, ob eine europäische Airline oder eine Gesellschaft aus einem Drittstaat fliegt. Dazu kommen Flüge aus Drittstaaten mit Landung in der EU, sofern die ausführende Airline aus einem EU-Mitgliedstaat stammt. Startet eine Nicht-EU-Airline außerhalb der EU, gelten nur die Regeln des jeweiligen Landes.

Für Pauschalreiseflüge gilt dasselbe wie für reine Flugbuchungen. Ausgenommen sind laut Luftfahrt-Bundesamt unter anderem kostenlose oder stark reduzierte Tarife, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind – und wer ohne bestätigte Buchung oder zu spät zur Abfertigung erscheint.

Verpflegung und Hotel: Das steht Ihnen immer zu

Das ist der entscheidende Punkt: Die Betreuungspflicht der Airline hängt nicht davon ab, wer die Störung verschuldet hat. Auch bei einer Bombendrohung müssen sich Fluggesellschaften kümmern:

  • Mahlzeiten und Getränke im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Alkohol gehört nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover nicht dazu.
  • zwei kostenlose Telefonate oder E-Mails.
  • Hotelzimmer samt Transfer, wenn sich der Flug auf den nächsten Tag oder später verschiebt – unabhängig vom Ticketpreis.
  • Besondere Rücksicht auf Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Kauft man unterwegs selbst ein, sollte man die Belege aufbewahren und zur Erstattung einreichen.

Bei einer Annullierung muss die Airline eine Ersatzbeförderung anbieten, auch etwa mit Bus oder Bahn. Reisende müssen das Angebot jedoch nicht annehmen. Alternativ können Sie den vollen Ticketpreis zurückverlangen, die Rückzahlung muss binnen sieben Tagen erfolgen. Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, ob Ihnen zusätzlich Geld zusteht.

Wird eine Maschine wegen einer Drohung umgeleitet, bleibt die Airline für die Weiterreise zuständig – inklusive Verpflegung und, wenn nötig, Hotel am ungeplanten Landeort.

Wie es um die Entschädigung steht

Neben Betreuung und Erstattung gibt es einen dritten Anspruch – und über den wird am häufigsten gestritten: die Ausgleichszahlung. Sie ersetzt keine konkreten Kosten, sondern entschädigt die Unannehmlichkeiten und die verlorene Zeit. Ihre Höhe hängt deshalb nicht vom Ticketpreis ab, sondern allein von der Flugdistanz: 250 Euro bis 1.500 Kilometer, 400 Euro zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern und 600 Euro ab 3.500 Kilometern. Fällig wird sie, wenn ein Flug annulliert wird oder Sie mehr als drei Stunden verspätet am Ziel ankommen.

Entscheidend ist aber die Ursache: Zahlen muss die Airline nur, wenn der Grund in ihrem Verantwortungsbereich liegt. Genau das ist bei Sicherheitsvorfällen meist nicht der Fall. Sicherheitsrisiken nennt die Verordnung selbst als möglichen außergewöhnlichen Umstand, und die Gerichte ordnen konkrete Terrorwarnungen, Sabotageverdacht und gesperrte Lufträume in der Regel so ein. Automatisch befreit das die Airline allerdings nicht: Sie muss zusätzlich belegen, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung oder Annullierung zu vermeiden. Dass sich eine Drohung später als Fehlalarm entpuppt, ändert daran nichts, solange die Airline im Moment der Entscheidung von einer realen Gefahr ausgehen musste.

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