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Grundpreis pro 100 Gramm verwirrt – ist das erlaubt?

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Oktober 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Ist das rechtens?

Irritierende Preisangaben beim Bäcker


17.10.2026 – 08:41 UhrLesedauer: 2 Min.

Ganze Laibe: Rustikale Roggenbrote in der Auslage einer Bäckerei (Symbolbild).Vergrößern des Bildes

Ganze Laibe: Rustikale Roggenbrote in der Auslage einer Bäckerei (Symbolbild). (Quelle: IMAGO/Michael Bihlmayer)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Beim Bäcker tauchen ungewohnte Preisangaben auf, die den Vergleich erschweren. Verbraucherschützer haben eine klare Meinung.

Die Zahl auf dem Preisschild für Brot vom Bäcker erscheint plötzlich ungewöhnlich niedrig? Dahinter kann eine Preisauszeichnung stecken, die einem Verbraucher aufgefallen ist. Im Gespräch mit dem Portal „lebensmittelklarheit.de“ berichtet er, dass sein Bäcker nur noch den Grundpreis in Euro pro 100 Gramm auszeichnet. Darf der Bäcker das?

Das sagen die Verbraucherschützer

Laut Verbraucherschützern ist diese Art der Preisauszeichnung „unüblich“. Denn normalerweise werden die Preise für Backwaren beim Bäcker pro Stück mit einer Gewichtsangabe berechnet. Ein Beispiel wäre „750 Gramm Sauerteigbrot: 5,00 Euro“.

Bei dieser Preisangabe muss allerdings nicht sichergestellt werden, dass das Brot wirklich 750 Gramm wiegt. Minimale Abweichungen sind tolerierbar.

Verkauft der Bäcker neben ganzen Laiben auch halbe, muss er die Hälfte abwiegen und den Verkaufspreis entsprechend berechnen. Wiegt ein halbes Brot beispielsweise 220 Gramm, muss er den Grundpreis vom 500-Gramm-Laib nehmen und kann nicht einfach den Preis eines ganzen Brots halbieren. Diese Erfahrungen mussten bereits mehrere Bäcker machen.

Wenn ein Bäcker jetzt aber nur den Grundpreis und nicht den Stückpreis auszeichnet, muss er das Produkt mit einer geeichten Waage abwiegen und entsprechend den Preis berechnen. Er kann also nicht schreiben: „750 Gramm Sauerteigbrot: 0,70 Euro/100 Gramm“. Stattdessen müsste auf dem Preisschild beispielsweise „Sauerteigbrot: 0,70 Euro/100 Gramm“ stehen.

Auch die Verbraucherschützer sind der Meinung, dass „die Angabe des Grundpreises pro 100 Gramm unüblich und damit unzulässig“ ist. Sie fordern: „Anbieter sollten bei Brot – wie verkehrsüblich – den Endpreis sowie den Grundpreis pro Kilogramm angeben.“

Das sagt das Gesetz

In der Preisangabenverordnung (§ 4 PAngV) steht, dass bei Lebensmitteln, die nach Gewicht verkauft werden, der Grundpreis in Gramm oder Kilogramm angegeben werden muss. Für die meisten Bäcker gilt dies jedoch nicht. Grund hierfür ist, dass ihre Verkaufsfläche oft unter 200 Quadratmetern liegt und sie überwiegend im Bediengeschäft verkaufen.

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