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Finanzen

Bis zu diesem Stichtag profitieren Sie vom alten Recht

wochentlich.deBy wochentlich.de4 Oktober 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Zugang wird verschärft

Pflegegrade: Bis zu diesem Stichtag gilt das alte Recht


Aktualisiert am 04.10.2026 – 03:41 UhrLesedauer: 3 Min.

Tochter kümmert sich um ihre ältere Mutter: Pflegegrad eins soll künftig kein Geld mehr bringen.Vergrößern des Bildes

Tochter kümmert sich um ihre ältere Mutter: Pflegegrad eins soll künftig kein Geld mehr bringen. (Quelle: Xesai/getty-images-bilder)

Aktuelle Zeit:0:00Gesamtdauer:0:00

Die Pflegereform verschärft den Zugang zu den Pflegegraden eins bis drei. Wer seinen Antrag bis zu einem bestimmten Datum stellt, wird aber noch nach den milderen Regeln geprüft.

Mit dem beschlossenen Entwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz hat das Bundeskabinett auch eine Neuordnung der Pflegegrade auf den Weg gebracht. Künftig sollen strengere Bedingungen gelten, um in die Pflegegrade eins bis drei eingestuft zu werden. Doch die Verschärfung greift nicht sofort und nicht für alle. Entscheidend ist ein Stichtag: der 31. Dezember 2026.

Auf Anfrage von t-online erklärt der Verband der Ersatzkassen (vdek): „Nach dem Kabinettsentwurf ist für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit grundsätzlich das Recht maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Entscheidend ist damit der Eingang des Antrags bei der Pflegekasse mit Poststempel vom 31. Dezember 2026. Eine Bewilligung oder Begutachtung muss bis zum Jahresende 2026 nicht bereits erfolgt sein.“

Das heißt: Wer seinen Antrag noch im Jahr 2026 stellt, wird nach den bisherigen, milderen Maßstäben begutachtet, auch wenn die eigentliche Begutachtung erst im neuen Jahr erfolgt. Erst für Anträge ab dem 1. Januar 2027 gelten die neuen, höheren Schwellenwerte.

Längere Bearbeitungszeit zu Jahresbeginn 2027

Dass sich Bescheide ins neue Jahr ziehen können, hat das Gesetz sogar eingeplant. Weil zum Jahreswechsel mit einem deutlich erhöhten Antragsaufkommen zu rechnen ist, sieht der Entwurf eine Ausnahme bei den Bearbeitungsfristen vor: Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 gilt die sonst übliche Frist von 25 Arbeitstagen nicht uneingeschränkt. In dieser Zeit sollen sich die Pflegekassen vorrangig um besonders dringliche Fälle kümmern – für diese bleibt die 25-Tage-Frist bestehen. Wer also Ende 2026 einen Antrag stellt, sollte sich darauf einstellen, dass die Begutachtung etwas länger dauern kann.

Ob und welchen Pflegegrad jemand bekommt, entscheidet sich über ein Punktesystem: Bei der Begutachtung wird erfasst, wie selbstständig eine Person in verschiedenen Lebensbereichen noch ist – von der Körperpflege bis zu den sozialen Kontakten. Je mehr Punkte, desto höher der Pflegegrad. Künftig wird für die unteren Pflegegrade mehr verlangt: Für Pflegegrad eins sind dann 15 Punkte nötig – bisher reichten 12,5. Zudem soll es in diesem Pflegegrad kein Geld mehr geben: Der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro entfällt für Neufälle, das neue Sozialraumbudget steht erst ab Pflegegrad zwei zur Verfügung.

Kritik vom Sozialverband VdK

An der geplanten Verschärfung gibt es deutliche Kritik. Noch vor dem Kabinettsbeschluss warnte der Sozialverband VdK davor, den Zugang zu den Pflegegraden zu erschweren. „Die Einstufung in einen Pflegegrad ist wesentliche Voraussetzung dafür, Leistungen und Hilfen überhaupt erst zu erhalten. Die Bundesregierung darf den Zugang zu den Pflegegraden nicht verschärfen“, sagte VdK-Präsidentin Verena Bentele in einer Mitteilung des Verbands.

Der Bedarf an Unterstützung lasse sich nicht wegzaubern, indem man die Schwellenwerte zur Einstufung anhebe, so Bentele weiter: „Damit wälzt man das Problem nur auf die pflegenden Angehörigen ab.“

Schutz für Menschen mit bewilligtem Pflegegrad

Entwarnung gibt es für alle, die bereits einen Pflegegrad haben. Der Entwurf sieht einen Bestandsschutz vor: Wer nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht einen Pflegegrad erhalten hat, soll ihn nicht allein deshalb verlieren, weil sich die Bewertungsmaßstäbe ändern. Eine Herabstufung allein aufgrund der neuen Schwellenwerte ist ausgeschlossen. Wer heute etwa Pflegegrad drei hat, bleibt also in Pflegegrad drei – auch dann, wenn er nach den neuen Regeln rechnerisch tiefer eingestuft würde.

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