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Finanzen

Kritik an neuer Praxis der Krankenkassen

wochentlich.deBy wochentlich.de11 September 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Informationspflicht entfällt

Regierung streicht Regel und kaum jemand bekommt es mit

Aktualisiert am 11.09.2026 – 17:33 UhrLesedauer: 3 Min.

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Gesundheitskarten: Krankenkassen müssen ihre Versicherten nicht mehr darüber informieren, wenn sie die Zusatzbeiträge erhöhen. (Quelle: IMAGO / Wolfilser/imago)

Krankenkassen müssen ihre Versicherten künftig nicht mehr über Erhöhungen des Zusatzbeitrags informieren. Das kann für die Betroffenen teuer werden.

Wenn der Krankenkassenbeitrag steigt, ärgert das viele Versicherte. Doch wer zu einer günstigeren Kasse wechseln möchte, muss erst einmal überhaupt von der Änderung erfahren. Bisher mussten die Kassen bei Beitragsanhebungen Millionen Briefe verschicken und eigens darauf hinweisen. Die Pflicht ist aber jetzt gestrichen worden. Dagegen protestieren die Verbraucherzentralen nachdrücklich. „Es ist ein Unding, dass Krankenkassen ihre Versicherten nicht mehr über steigende Zusatzbeiträge informieren müssen“, sagte die Chefin des Bundesverbands, Ramona Pop, der Deutschen Presse-Agentur.

„Die Bundesregierung muss diesen Fehler korrigieren“, forderte Pop. Die Streichung ist Teil des gerade in Kraft getretenen Sparpakets der schwarz-roten Koalition bei den Gesundheitsausgaben, das Beitragsanhebungen im nächsten Jahr vermeiden soll. Begründet wurde das Aus der Informationspflicht mit dem Ziel der Entbürokratisierung und der Ausschöpfung aller Einsparpotenziale. Für die 58,6 Millionen zahlenden Mitglieder der gesetzlichen Kassen bedeutet das, dass sie künftig selbst darauf achten müssen, ob und wie sehr sich die Zusatzbeiträge verändern.

Verstreicht die Frist für die Sonderkündigung?

Eine Beitragsanpassung zu spät zu bemerken, kann Konsequenzen haben. Denn bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Dann entfällt die sonst geltende Vorgabe, dass man mindestens zwölf Monate an seine aktuelle Kasse gebunden ist. Nutzen muss man das Sonderrecht aber bis zum Ende des Monats, in dem der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals gilt – bei einer Beitragserhöhung zum 1. Januar also bis zum 31. Januar.

Verbraucherschützerin Pop warnte: „Im schlimmsten Fall bemerken Versicherte die Beitragserhöhung erst, wenn ihr Nettogehalt geringer ausfällt.“ Dann greife das Sonderkündigungsrecht aber möglicherweise bereits nicht mehr. Laut einer Umfrage im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands wussten 76 Prozent der Befragten nicht, dass die Kassen Versicherte nicht mehr über Erhöhungen informieren müssen.

Den Zusatzbeitrag setzt jede Kasse nach ihrer Finanzlage für ihre Mitglieder fest. Im Schnitt liegt er derzeit bei 3,1 Prozent – die Spanne reicht aber von 2,18 bis 4,39 Prozent. Zum Gesamtbeitrag, den sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen, gehört außerdem der allgemeine Satz von 14,6 Prozent des Bruttolohns.

Ein bis zwei Euro für jeden Brief

Mit dem Aus der Informationspflicht bleibt den Kassen nun einiger Aufwand erspart. Pro Schreiben fielen bisher nach Branchenschätzungen Kosten für Druck und Versand zwischen einem und zwei Euro an. Das kann sich auf einen dreistelligen Millionenbetrag pro Jahr summieren.

Prinzipiell informieren wollen große Kassen aber auch ohne die gesetzliche Pflicht, wie sie auf Anfrage mitteilten. Bei der Techniker Krankenkasse hieß es, sollte sich der Zusatzbeitrag ändern, „werden wir unsere Versicherten natürlich auf unseren Kanälen, zum Beispiel auf der Webseite, ausführlich darüber informieren“. Die elf Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) planen, ihre Mitglieder weiterhin transparent zu informieren – vorrangig über die Website aok.de, aber auch über andere Kanäle wie Mitgliederzeitschriften, wie der Bundesverband mitteilte.

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