Versicherte müssen jetzt schnell sein
Krankengeld: Wichtige Frist wird stark verkürzt
21.08.2026 – 16:38 UhrLesedauer: 2 Min.
Wer länger Krankengeld bezieht, wird von seiner Kasse häufig zur Reha aufgefordert. Für den entsprechenden Antrag haben Versicherte jetzt deutlich weniger Zeit, es drohen ernste Konsequenzen.
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ist beschlossen. Während Einschränkungen bei der kostenlosen Familienversicherung und höhere Eigenbeteiligungen bei Medikamenten große Aufmerksamkeit bekamen, blieb eine folgenschwere Änderung beim Krankengeld weitgehend unbemerkt.
So verkürzt die Bundesregierung die Frist für die Antragstellung zur Rehabilitation. Diese soll ab kommendem Jahr nur noch bei vier statt wie bislang bei zehn Wochen liegen. Krankengeldbezieher haben somit deutlich weniger Zeit, den entsprechenden Antrag bei ihrer Krankenkasse einzureichen.
Kasse kann Krankengeld einstellen
Dabei kann jeder Tag entscheidend sein. Wer die Frist verstreichen lässt, verliert seinen Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkasse ist in diesem Fall berechtigt, die Krankengeldzahlung mit dem letzten Tag der Frist einzustellen. Zwar lebt der Anspruch auf Krankengeld wieder auf, wenn der Antrag später gestellt wird. Eine rückwirkende Zahlung des Krankengelds für die Tage des Verzugs ist allerdings nicht möglich.
Entsprechende Aufforderungen verschicken die Kassen in der Regel an Versicherte, die bereits seit längerer Zeit Krankengeld beziehen. In der meist dreiwöchigen Reha wird evaluiert, ob die Versicherten dem Arbeitsmarkt zukünftig noch zur Verfügung stehen können. Kommen die Gutachter im Rahmen der Reha zu dem Schluss, dass der Versicherte künftig weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann, wird der Reha-Antrag in einen Antrag zur Erwerbsminderungsrente umgewandelt.
Kassen werden finanziell entlastet
Durch die Fristverkürzung sollen Versicherte schneller wieder arbeitsfähig werden. Gleichzeitig dient sie der finanziellen Entlastung der Krankenkassen. Denn die Erwerbsminderungsrente zahlt die Deutsche Rentenversicherung – die Krankenkassen können in diesem Fall die Krankengeldzahlung einstellen. Auch während der Reha ist die Zahlung des Krankengelds ausgesetzt. Versicherte erhalten stattdessen das sogenannte Übergangsgeld – gezahlt wird dieses ebenfalls von der Deutschen Rentenversicherung. Für die Fristverkürzung hatte sich auch die Finanzkommission Gesundheit ausgesprochen. Sie schätzt das Einsparpotenzial auf 44,3 Millionen Euro im Jahr.
Mit Ausgaben von zuletzt 21,6 Milliarden Euro gehört das Krankengeld mittlerweile zu den größten Ausgabeposten der Krankenkassen. Auch deshalb hat die Bundesregierung die Regelungen für das Krankengeld zuletzt verschärft:
- Kürzung bei Jobverlust: Endet das Arbeitsverhältnis, während der Versicherte krankgeschrieben ist, sinkt das Krankengeld ab dem Folgetag des Beschäftigungsendes auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelds. Hat der Versicherte Kinder, sind es 67 Prozent. Die Regelung gilt ab dem 1. Januar 2027. Bislang wird das Krankengeld auch nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses in unveränderter Höhe weitergezahlt.
- Wegfall des Krankengelds bei Teilrenten: Wer als arbeitender Rentner eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, verliert ab Januar 2027 den Anspruch auf Krankengeld komplett.