Muss ich Prozesskostenhilfe zurückzahlen?
Ja. Sie erhalten Prozesskostenhilfe in der Regel als Darlehen und müssen sie in monatlichen Raten über höchstens 48 Monate, also vier Jahre, zurückzahlen. Ausnahme: Liegt die monatliche Rate unter 10 Euro, wird von einer Rückzahlung abgesehen.
Schaffen Sie es nicht, die Verfahrenskosten bis zum Ablauf der Frist vollständig zurückzuzahlen, kann Ihnen die Restschuld erlassen werden.
Wichtig: Während der vier Jahre sind Sie verpflichtet, einmal im Jahr Auskunft über Ihre finanzielle Lage zu geben. Verbessert sich Ihre Situation, zahlen Sie eventuell mehr an den Staat.
Wie wird die Prozesskostenhilfe berechnet?
Um Prozesskostenhilfe zu erhalten, müssen Sie bedürftig sein. Ob dem so ist, bemisst sich an Ihrem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Ein Teil des Vermögens gilt allerdings als Schonvermögen und muss nicht eingesetzt werden.
Dazu gehören in der Regel eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen, das Sie für Berufsausbildung und Altersvorsorge nutzen sowie Barbeträge und sonstige Geldwerte in Höhe von 10.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person. Für jede unterhaltsberechtigte Person, zum Beispiel ein Kind, kommen weitere 500 Euro hinzu.
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Haben Sie kein ausreichendes Vermögen, um den Prozess zu zahlen, kommt es noch auf Ihr einzusetzendes Einkommen an. Hilfe erhalten Sie grundsätzlich dann, wenn die voraussichtlichen Prozesskosten vier Monatsraten übersteigen. Eine Monatsrate beläuft sich dabei auf die Hälfte des einzusetzenden Einkommens.
Um das einzusetzende Einkommen zu berechnen, werden von Ihrem Bruttoeinkommen Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungs- und Wohnkosten sowie verschiedene Freibeträge abgezogen.
Für 2026 gelten folgende Freibeträge:
- Arbeitslose: 619 Euro
- Berufstätige: 901 Euro
- Für Ehe- oder Lebenspartner: 619 Euro
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 496 Euro
- Für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 Euro
- Für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 Euro
- Für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393 Euro
In Landkreisen mit besonders hohen Lebenshaltungskosten gelten höhere Freibeträge. Die Freibeträge für unterhaltsberechtigte Personen werden um deren Einkommen gemindert – bei Kindern also um das Kindergeld.
- Beispiel: Nehmen wir an, Sie wollen sich von Ihrem getrennt lebenden Ehemann scheiden lassen. Die Kosten für den Prozess belaufen sich auf voraussichtlich 2.000 Euro. Ihr Nettoeinkommen beträgt 2.300 Euro, Sie haben ein 16-jähriges Kind und geben monatlich 800 Euro für Wohnen und Heizen aus. Die Rechnung sieht dann wie folgt aus: 2.300 Euro Nettoeinkommen minus 800 Euro Wohnkosten, minus 901 Euro Freibetrag für Berufstätige, minus 518 Euro Freibetrag fürs Kind plus 259 Euro Kindergeld – macht 340 Euro einzusetzendes Einkommen.