Ohne Hinweise
Hersteller erhöht Preise für Tee
19.08.2026 – 07:10 UhrLesedauer: 2 Min.
Shrinkflation bei Teekanne: Der Hersteller verkauft weniger Tee zum selben Preis. Das entspricht einer Preiserhöhung von 50 Prozent.
Weniger Inhalt, selber Preis: Dabei handelt es sich um eine versteckte Preiserhöhung (Shrinkflation), die nun auch ein Produkt von Teekanne betrifft. Der Hersteller reduzierte den Packungsinhalt seines Tees „Fenchel-Kümmel-Anis“ von 60 Gramm auf 40 Gramm. Der Verkaufspreis pro Packung blieb von der Änderung jedoch unberührt. Somit verteuerte sich der Tee um 50 Prozent.

Für Verbraucher ist die Änderung auf den ersten Blick nicht erkennbar. Denn die Packung enthält weiterhin 20 Doppelkammerbeutel. Auch Aufdrucke mit einem entsprechenden Hinweis gibt es nicht. Lediglich der Blick auf das Gesamtgewicht sowie auf das Gewicht eines einzelnen Doppelkammerbeutels verrät die Änderung. Denn bei Letzterem wurde der Beutelinhalt von 3 auf 2 Gramm reduziert.

Stiftung Warentest hatte Teekanne bereits mit der Reduzierung und der damit einhergehenden Preiserhöhung konfrontiert. Der Hersteller begründete den Schritt mit gestiegenen Kosten. Stiftung Warentest spricht hingegen von Shrinkflation.
Shrinkflation ist nicht verboten
In Deutschland ist Shrinkflation nicht verboten. Hersteller dürfen also die Preise und die Füllmenge im Rahmen der Vertragsfreiheit selbst bestimmen. Irreführende Mogelpackungen – beispielsweise zu viel Luft in der Verpackung, wodurch von außen mehr Inhalt vorgetäuscht wird – sind hingegen unzulässig.
Anders sieht es in Österreich und Frankreich aus. Seit April 2026 sind Supermärkte und Drogerien in Österreich dazu verpflichtet, verringerte Füllmengen bei gleichbleibendem Preis für mindestens 60 Tage direkt am Regal zu kennzeichnen. In Frankreich sind derartige Hinweisschilder bereits seit 2024 vorgeschrieben.
Verbraucherschützer in Deutschland, darunter der Verbraucherzentrale Bundesverband, fordern daher, eine ähnliche Kennzeichnungspflicht auch hierzulande einzuführen.