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You are at:Home»Finanzen»Heirat nach 65: Auswirkungen auf die Witwenrente
Finanzen

Heirat nach 65: Auswirkungen auf die Witwenrente

wochentlich.deBy wochentlich.de12 Dezember 2023Keine Kommentare2 Mins Read
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Heirat nach 65: Auswirkungen auf die Witwenrente
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Eine späte Heirat beeinflusst eine mögliche Witwenrente in den Jahren danach. Diese Änderungen greifen ab einem Alter von 65 Jahren.

Heiraten Sie nach Vollendung des 65. Lebensjahres, kann dies Ihren Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente nachteilig ändern. Das Gesetz sieht vor, in solchen Fällen keine Witwenrente auszuzahlen. Dies gilt sowohl für Angestellte als auch für Beamte, bei denen die Regelungen zur Versorgung ähnlich strukturiert sind.

Es ist daher ratsam, sich vor einer Eheschließung im Rentenalter eingehend über die möglichen finanziellen Auswirkungen zu informieren.

Bedeutung für Beamte

Auch für Beamte hat eine Heirat nach dem 65. Lebensjahr mitunter Konsequenzen. Beamte fallen unter besondere Versorgungsregelungen. Eine späte Heirat beeinträchtigt die finanzielle Planung unter Umständen erheblich, da möglicherweise kein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht. Eine detaillierte Beratung durch einen Experten für Beamtenversorgung ist hier besonders empfehlenswert.

Eine neue Ehe der Rentenversicherung melden

Falls Sie bereits Witwen- oder Witwerrente beziehen und nochmal heiraten, müssen Sie das der Rentenversicherung mitteilen, wie es auch im ursprünglichen Rentenbescheid steht. Sie müssen demnach jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, insbesondere eine Eheschließung, der deutschen Rentenversicherung anzeigen. Das gilt auch für Eheschließungen im Ausland.

Fällt die Hinterbliebenenrente ersatzlos weg?

Die Hinterbliebenenrente fällt dann allerdings nicht ersatzlos weg. Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten und damit Ihre Hinterbliebenenrente verlieren, erhalten Sie immerhin eine Abfindung Ihrer bisherigen Witwen- beziehungsweise Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung. Bei der erstmaligen Wiederheirat erhalten Sie laut § 107 des sechsten Sozialgesetzbuchs das 24-Fache Ihrer monatlichen Rente als Abfindung.

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