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Politik

Karlsruhe stärkt Afghanen bei Visa-Klagen den Rücken

wochentlich.deBy wochentlich.de24 Juli 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Karlsruhe stärkt Afghanen bei Visa-Klagen den Rücken
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Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe stärkt Afghanen bei Visa-Klagen den Rücken

Aktualisiert am 24.07.2026 – 10:06 UhrLesedauer: 3 Min.

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Das Gericht hat sich mit Visabegehren im Zusammenhang mit dem Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“ beschäftigt. (Archivbild) (Quelle: Uli Deck/dpa/dpa-bilder)

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Vor fünf Jahren rückten internationale Truppen aus Afghanistan ab, die Taliban übernahmen die Macht. Deutschland wollte Menschen aufnehmen, stoppte das aber. Das Verfassungsgericht hat das überprüft.

Deutschland durfte die Aufnahmeprogramme für Afghanen laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht pauschal einstellen. Im Rahmen von Einzelfallentscheidungen müssten die individuellen Belange des betroffenen Ausländers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt werden, teilte das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe mit. Konkret ging es um das mittlerweile beendete Aufnahmeprogramm „Menschenrechtsliste“.

Geklagt hatte eine afghanische Frau, die für sich und ihre beiden minderjährigen Söhne Einreisevisa möchte und sich derzeit in Pakistan aufhält. Sie hatten 2021 von Deutschland eine Aufnahmezusage erhalten, die Ende 2025 zurückgenommen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte einen Anspruch auf Erteilung der Visa zuletzt verneint.

Diese Entscheidung hob der Zweite Senat in Karlsruhe nun auf. Das Gericht habe die Reichweite des aus dem Grundgesetz folgenden allgemeinen rechtsstaatlichen Willkürverbots verkannt. (Az. 2 BvR 319/26)

Karlsruhe macht klare Vorgaben

Der Senat verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurück. Dieses werde auch – gegebenenfalls im Rahmen einer Zwischenentscheidung – über die Anträge auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur vorübergehenden Fortsetzung der Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan zu entscheiden haben, teilte das Verfassungsgericht mit.

Dabei wird das Oberverwaltungsgericht laut dem Beschluss „davon auszugehen haben“, dass Deutschland von Verfassungs wegen verpflichtet ist, die Unterstützung der Frau und ihrer Kinder in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesinnenministeriums von den Aufnahmeprogrammen fortzuführen.

Bis dahin müsse sich die Bundesrepublik weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Kläger nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden, hieß es. Deutschland sei es untersagt, die (freiwillige) Unterstützung willkürlich zu beenden.

Bundesregierung zog Zusagen im Dezember zurück

Die islamistischen Taliban hatten im Zuge des Abzugs der internationalen Truppen aus dem Land im August 2021 erneut die Macht in Afghanistan übernommen. Die Bundesregierung versprach ehemaligen Ortskräften deutscher Institutionen sowie weiteren Menschen, die man für besonders gefährdet hielt, eine Aufnahme in Deutschland. Viele Betroffene warten seit Monaten oder Jahren in Pakistan auf ihre Einreisevisa.

Im Mai 2025 hatte die schwarz-rote Bundesregierung die Aufnahmeprogramme vorerst gestoppt. Im Dezember 2025 nahm das Bundesinnenministerium dann die Aufnahmezusagen aller afghanischen Schutzsuchenden aus dem Überbrückungsprogramm und der sogenannten Menschenrechtsliste zurück und erklärte, dass kein politisches Interesse an der Aufnahme mehr bestehe.

Nach dem deutschen Aufenthaltsgesetz kann Ausländern aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Wörtlich heißt es in dem Gesetz: „Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.“

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