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Finanzen

Krankenkassen-Beiträge: Gericht fällt Entscheidung

wochentlich.deBy wochentlich.de18 Juni 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Krankenkassen-Beiträge: Gericht fällt Entscheidung
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Krankenkassen-Urteil

Kasse darf Versicherten diese Karte nicht wegnehmen

Aktualisiert am 18.06.2026 – 15:04 UhrLesedauer: 2 Min.

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Krankenkassenkarte mit Geldmünzen: Auch bei Beitragsrückständen darf die Gesundheitskarte nicht gesperrt werden. (Quelle: IMAGO / Lobeca/imago)

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Wer mit seinen Kassenbeiträgen in Rückstand gerät, verliert seinen Anspruch auf Leistungen. Doch dem Entzug der Gesundheitskarte schob das Bayerische Landessozialgericht nun einen Riegel vor.

Krankenkassen dürfen ihren Versicherten nicht die Gesundheitskarte entziehen, weil diese ihre Beiträge nicht gezahlt haben. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) verbot diese weitverbreitete Praxis mit der Begründung, dass für eine Sperrung beziehungsweise einen Entzug der elektronischen Gesundheitskarte aufgrund des Ruhens des Leistungsanspruchs keinerlei Rechtsgrundlage bestehe. Mit seiner Entscheidung vom 19. Mai hob das LSG ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Augsburg auf.

Grundsätzlich ruht nach Angaben des Landessozialgerichts der Anspruch auf Leistungen, wenn Versicherte trotz Mahnung mit der Zahlung ihrer Krankenkassenbeiträge für zwei Monate im Rückstand sind. Ausgenommen davon sind lediglich Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind.

Merkmal kann noch immer nicht auf Karte gespeichert werden

Weil dieser „Ruhestatus“ trotz der bereits im Jahr 2015 erfolgten Einführung der elektronischen Gesundheitskarte noch immer nicht auf der Karte gespeichert werden kann, sperren oder entziehen manche Krankenkassen ihren Versicherten die Karte und verweisen sie auf sogenannte Berechtigungsscheine. „Dieser weitverbreiteten Praxis hat das Bayerische LSG nunmehr eine Absage erteilt“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Jeder Versicherte habe einen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, hieß es darin. Ruhende Leistungsansprüche könnten systemkonform nur durch eine elektronische Kennzeichnung der Karte markiert werden, nicht aber durch eine Vorenthaltung der Karte, kombiniert mit der Ausgabe von Berechtigungsscheinen. Zumal diese nicht für die Inanspruchnahme von ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungen vorgesehen seien, sondern etwa für Heilmittel, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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