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Widerrufbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Juni 2026Keine Kommentare3 Mins Read
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Widerrufbutton-Pflicht ab 19. Juni 2026
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Widerrufsbutton wird Pflicht

Onlinevertrag widerrufen: So einfach soll es künftig gehen


Aktualisiert am 17.06.2026 – 11:05 UhrLesedauer: 3 Min.

Vergrößern des Bildes

Widerruf auf einen Klick: Das ist bald Realität. (Quelle: setthaphat dodchai)

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Verträge oder Bestellungen im Internet zu widerrufen ist oft viel komplizierter, als sie abzuschließen. Das soll sich ab Freitag mit einer neuen Regelung ändern.

Im Internet ist die Hemmschwelle für vieles niedriger – weil die Konsequenzen oft nicht unmittelbar spürbar sind. Mit dem Klick auf einen Button ist plötzlich eine große Bestellung getätigt oder ein Abo abgeschlossen.

Etwas komplizierter wird es, wenn man von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will: Kontaktformular suchen, E-Mail schreiben, Widerrufsformular herunterladen und ausfüllen. Was beim Abschließen eines Vertrags mit wenigen Klicks erledigt ist, wird beim Widerruf schnell zur Geduldsprobe. Das soll sich ab dem 19. Juni 2026 ändern.

Denn ab diesem Datum sind Unternehmen gesetzlich verpflichtet, auf ihren Webseiten eine digitale Widerrufsfunktion bereitzustellen – den sogenannten Widerrufsbutton. Die Regelung geht auf eine geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie zurück und wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert (§ 356a). Das Prinzip dahinter ist einfach: Ein Vertrag soll im Internet genauso leicht zu widerrufen sein, wie er abgeschlossen wurde.

Was ist der Widerrufsbutton – und für wen gilt er?

Der Widerrufsbutton ist eine digitale Funktion, über die Onlineverträge direkt auf der Webseite eines Unternehmens widerrufen werden können. Die neue Pflicht gilt für alle Fernabsatzverträge, die online abgeschlossen wurden – also etwa Webseiten, Onlineformulare, Buchungsseiten, Apps oder Onlinemarktplätze wie Amazon oder Ebay.

Nicht erfasst sind hingegen Verträge, die per Telefon, Fax oder Bestellkarte geschlossen wurden. Auch Verträge, für die grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, sind von der neuen Regelung ausgenommen.

So soll der Widerrufsbutton funktionieren

Der Name ist etwas irreführend: Es muss nicht zwingend ein klassischer Button sein. Auch ein klar beschrifteter Link reicht aus – solange er eindeutig erkennbar ist. Zulässige Bezeichnungen sind zum Beispiel „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Vage Formulierungen wie „Kontakt“ oder „Serviceanfrage“ genügen nicht.

Der Widerruf selbst läuft in zwei Schritten ab:

  1. Nach dem Klick auf den Button öffnet sich eine Seite, auf der Verbraucherinnen und Verbraucher Angaben zum Vertrag machen – etwa die Bestellnummer oder E-Mail-Adresse – und angeben, wie sie die Eingangsbestätigung erhalten möchten.
  2. Über eine weitere Schaltfläche mit der Aufschrift „Widerruf bestätigen“ wird der Widerruf abgeschickt.

Anschließend muss das Unternehmen eine elektronische Eingangsbestätigung schicken – zum Beispiel per E-Mail – mit Datum und Uhrzeit des Widerrufs. Wichtig: Diese Bestätigung belegt nur den Eingang des Widerrufs, nicht dessen Wirksamkeit.

Was Unternehmen nicht dürfen

Die neue Regelung schreibt nicht nur vor, was Unternehmen tun müssen, sondern auch, was sie nicht tun dürfen. Der Widerrufsbutton muss ohne zusätzliche Hürden erreichbar sein. Konkret verboten ist etwa, den Button hinter einem Log-in oder einer Registrierung zu verstecken, ihn durch Pop-ups oder andere Elemente zu verdecken oder den Widerruf an einen App-Download zu knüpfen.

Außerdem dürfen Unternehmen beim Widerruf nur wenige Daten abfragen: Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrags sowie eine E-Mail-Adresse für die Eingangsbestätigung. Ein Pflichtfeld für den Widerrufsgrund ist ausdrücklich nicht erlaubt.

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