„Gratis testen“ und „Cashback“ in der Kritik
Geld-zurück-Garantie? Dieser Nachweis ist oft kaum zu erbringen
09.06.2026 – 09:42 UhrLesedauer: 2 Min.
„Gratis testen“ klingt verlockend – doch der Haken steckt im Detail. Verbraucherschützer haben mehrere Unternehmen wegen irreführender Werbeversprechen abgemahnt.
Einige Hersteller bieten für ihre Produkte eine „Geld-zurück-Garantie“ oder einen kostenlosen Produkttest an („Gratis testen“). Mit diesen Versprechen wollen sie Verbraucher zum Kauf bewegen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sieht darin ein Problem. Oftmals steckt hinter den Werbeversprechen für die Verbraucher ein ungeahnter Mehraufwand.
„Gratis testen“ nur mit Kaufbeleg
Konkret geht es den Verbraucherschützern um bestimmte Aktionen wie „Cashback“ oder „Gratis testen“. Bei diesen müssen Kunden das Produkt kaufen, bezahlen und dann den Kaufbeleg via Foto über eine spezielle Aktionsseite an den Hersteller einreichen. Dieser prüft dann den Kaufvorgang und erstattet den Kaufpreis.
Die Verbraucherschützer kritisieren, dass bei derartigen Aktionen die Teilnahmebedingungen oftmals unklar und der Einlösezeitraum oder die Einlösungen allgemein begrenzt seien. Teilweise handelt es sich bei den Aktionen auch nur um Gewinnspiele, die wiederum die Verbraucher entsprechend verärgern. „Es werden zudem meist umfangreiche persönliche Daten verlangt, Verbraucherinnen und Verbraucher bezahlen das Angebot letztlich mit ihren Daten und einem hohen Aufwand. Daher ist die Gratis-Werbung aus unserer Sicht in diesen Fällen irreführend“, sagt Sabine Holzäpfel, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg.
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Genauso kritisch sind „Geld zurück“-Garantien, bei denen Verbraucher nachweisen sollen, dass das Produkt ihnen nicht geschmeckt habe. Dieser Nachweis sei oftmals unmöglich.
Problematisch ist auch, dass wichtige Einschränkungen häufig erst in den allgemeinen Geschäftsbedingungen oder an anderer, wenig auffälliger Stelle auf der Webseite genannt werden. „Wer eine Geld-zurück-Garantie bewirbt, muss auch von Anfang an offenlegen, wenn diese nur für bestimmte Produkte, Mengen oder Kundengruppen gelten soll“, sagt Holzäpfel. „Andernfalls werden Verbraucherinnen und Verbraucher schlichtweg getäuscht.“
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Abmahnungen gegen mehrere Firmen
Mit derartigen Aktionen hatten auch Wellbe Health & Beauty sowie Skinbro, Prepmymeal und CuliFoods geworben. Einige von ihnen wurden inzwischen von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg abgemahnt.
Auch bezüglich anderer Unternehmen erreichen die Organisation regelmäßig Beschwerden.
Die Verbraucherschützer raten, die Teilnahmebedingungen von Geld-zurück-Garantien und Gratisaktionen genau zu prüfen. Etwaige Einschränkungen müssten für Verbraucher eindeutig, verständlich und sofort erkennbar sein. Lange, komplizierte Texte oder Paragrafen versteckt in den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind hingegen unerwünscht.
