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Finanzen

Minijob und Nebenjob als Rentner: Steigt meine Rente?

wochentlich.deBy wochentlich.de1 Juni 2026Keine Kommentare2 Mins Read
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Minijob und Nebenjob als Rentner: Steigt meine Rente?
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Wichtige Regel

Job als Rentner: Wann die Rente nicht steigt


Aktualisiert am 01.06.2026 – 06:27 UhrLesedauer: 2 Min.

Rentnerin sichtet ein Dokument: Wer als Rentner weiterarbeitet, muss auch selbst Beiträge zahlen, damit die Rente steigt.Vergrößern des Bildes

Rentnerin sichtet ein Dokument: Wer als Rentner weiterarbeitet, muss auch selbst Beiträge zahlen, damit die Rente steigt. (Quelle: shurkin_son/getty-images-bilder)

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Wer nach Rentenbeginn weiterarbeitet, sichert sich nur dann eine höhere Rente, wenn er auch selbst Beiträge zahlt. Die Zahlung vom Chef bringt nichts.

Rentnerinnen und Rentner, die auch nach Erreichen der Altersgrenze weiter einer Beschäftigung nachgehen, können nicht automatisch mit einer höheren Rente rechnen. Zwar zahlt der Arbeitgeber weiter Beiträge in die Rentenversicherung ein, doch tut der angestellte Rentner das nicht auch selbst, wirken sich diese Zahlungen nicht auf die Rentenhöhe aus. Warum ist das so?

Kein Verstoß gegen Grundrechte

Rentenbeiträge für weiterarbeitende Rentner, die nur der Arbeitgeber zahlt, werden keinem Versicherungskonto zugeordnet – und haben daher keine Folgen für den Rentenanspruch des Versicherten. Das Landessozialgericht Hessen hat diese Praxis für rechtens erklärt. Die Begründung: Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung verhindern wollen, dass versicherungsfreie Altersrentner freie Arbeitsplätze blockieren.

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Zum Sinn und Zweck der Regelung erklärte das LSG Hessen, mit dieser habe der Gesetzgeber den Arbeitgebern den Anreiz nehmen wollen, Altersrentner wegen ihrer Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu beschäftigen. Eine Blockierung freier Arbeitsplätze durch versicherungsfreie Altersrentner habe vermieden werden sollen. Außerdem sei es aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht erforderlich, dass Geldleistungen wie die Rente stets genau den geleisteten Beiträgen entsprechen müssen (Urteil vom 23. April 2024, Az. L 2 R 36/23).

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Flexirentengesetz soll gegensteuern

Geklagt hatte ein 1949 geborener Rentenbezieher, der trotz seiner Altersrente weiterhin in Teilzeit tätig war und dessen Arbeitgeber Beiträge zur Rentenversicherung leistete. Diese Zahlungen flossen jedoch nicht in die Rentenberechnung ein, da der Versicherte nicht auf seine Versicherungsfreiheit verzichtet hatte. Der Rentner sah dadurch seine Grundrechte verletzt.

Da der demografische Wandel mittlerweile dazu geführt hat, dass arbeitende Rentnerinnen und Rentner eher willkommen sind als eine Bedrohung für die Arbeitsplätze anderer Beschäftigter, hat der Gesetzgeber gegengesteuert. Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Flexirentengesetz, nach dem weiterarbeitende Altersrentner die Möglichkeit haben, auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten und dadurch ihre Rente zu steigern. Passiert das nicht, laufen die alleinigen Rentenbeiträge des Arbeitgebers ins Leere.

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