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Kölsch-Marke mit ungewöhnlicher Werbung – Stadt reagiert deutlich

wochentlich.deBy wochentlich.de17 Dezember 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Kölsch-Marke mit ungewöhnlicher Werbung – Stadt reagiert deutlich
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Stadt äußert sich

Werbung von Biermarke auf der Straße – ist das erlaubt?


17.12.2025 – 14:36 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Das Hellers-Brauhaus an der Roonstraße (Symbolfoto): Eine Aktion der Kölsch-Marke fällt im Belgischen Viertel auf. (Quelle: Eßer/t-online)

Kreide-Werbung im Belgischen Viertel: Eine bekannte Kölsch-Marke wirbt vor Kiosken auf der Straße. Ist das überhaupt erlaubt? Jetzt reagiert die Stadt.

Im Belgischen Viertel fällt eine bestimmte Straßenwerbung in diesen Tagen ins Auge: An mehreren Stellen prangt der Schriftzug von Hellers Kölsch auf dem Asphalt – mit Kreide aufgebracht, aber nach Ansicht der Stadtverwaltung illegal.

Hellers-Gastronom Steffen Potratz-Heller bestätigte gegenüber der Kölner Lokalredaktion von t-online, dass vor einigen Kiosken, die sein Kölsch anbieten, der Markenname mit wasserlöslicher Kreide auf die Straße geschrieben wurde. Die betreffenden Kiosk-Betreiber hätten zugestimmt, eine gesonderte Genehmigung sei nicht erforderlich gewesen. Es handle sich um eine einmalige Aktion ohne besonderen Anlass und nicht um eine Kampagne.

Die Stadt Köln sieht das anders. Ein Sprecher kündigte an, dass die Verwaltung den Verursacher ermitteln und zur Entfernung auffordern werde. Komme er der Aufforderung nicht nach, werde die Stadt die Werbung entfernen lassen und dem Verursacher die Kosten in Rechnung stellen.

Grundlage dieses Vorgehens ist laut dem Sprecher Paragraf 3 der Kölner Stadtordnung, der das unbefugte Beschreiben und Besprühen öffentlicher Flächen verbietet. Dies gelte ausdrücklich auch für das Anbringen von Werbung jeder Art. Die Nutzung öffentlichen Straßenraums sei grundsätzlich „dem Gemeingebrauch“ vorbehalten, so der Stadtsprecher. Eine Genehmigung für solche Aktionen erteile die Stadt nicht.

Dass die Kreide wasserlöslich ist und beim nächsten Regen verschwindet, ändert aus Sicht der Verwaltung nichts an der Rechtslage. Die Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache ohne Zustimmung des Eigentümers – in diesem Fall der Stadt – sei nicht zulässig.

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