Vom Bundesverfassungsgericht erhoffen sich die evangelische Kirche und die Diakonie nun, dass es die Konturen der Religionsfreiheit im Grundgesetz klar aufzeigt. „Das Grundgesetz sichert zu, dass Kirche und Diakonie ihr christliches Selbstverständnis selbst ausgestalten dürfen“, erklärte eine Sprecherin der Diakonie. „Menschen, die bei uns Unterstützung suchen, verlassen sich darauf, dass wir aus unserer christlichen Überzeugung heraus arbeiten. Da, wo Kirche und Diakonie draufstehen, müssen auch Kirche und Diakonie drin sein.“
Die evangelische Kirche passe ihre Einstellungsvoraussetzungen aber fortlaufend sowohl an gesellschaftliche Entwicklungen als auch die rechtlichen Rahmenbedingungen an, so die Sprecherin. Die generelle Voraussetzung einer evangelischen Kirchenmitgliedschaft sei Anfang 2024 aus der sogenannten Mitarbeitsrichtlinie der Kirche gestrichen worden. Sie sei seitdem nur noch Voraussetzung, wenn sie für die Stelle „erforderlich und wichtig“ sei.
Die Kirchen sind große Arbeitgeber in Deutschland. Die Frage, mit der sich die Gerichte in Berlin, Erfurt, Luxemburg und nun Karlsruhe beschäftigt haben, hat daher für viele Menschen eine große Bedeutung. Die evangelische Kirche hat nach eigenen Angaben rund 240.000 Mitarbeitende, bei der Diakonie arbeiten zudem 687.000 Menschen. Bei der katholischen Kirche sind nach eigenen Angaben rund 180.000 Mitarbeitende in der verfassten Kirche und rund 740.000 Mitarbeitende bei dem Wohlfahrtsverband Caritas angestellt.
