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Finanzen

Diese Angaben prüft das Finanzamt besonders kritisch

wochentlich.deBy wochentlich.de26 März 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Diese Angaben prüft das Finanzamt besonders kritisch
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Steuererklärung 2024

In diesen Fällen prüft das Finanzamt besonders genau


26.03.2025 – 05:55 UhrLesedauer: 3 Min.

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Rentnerpaar erledigt die Steuererklärung: Bei bestimmten Angaben ist das Finanzamt besonders kritisch. (Quelle: Eleganza/getty-images-bilder)

Große Teile der Steuererklärung werden automatisiert geprüft, doch bei manchen Angaben schaut ein Finanzbeamter genau hin. Hier sind Nachfragen am wahrscheinlichsten.

Belege mitschicken oder nicht? Diese Frage stellen sich viele, wenn sie ihre Steuererklärung abgeben. Zwar gilt in Deutschland mittlerweile die sogenannte Belegvorhaltepflicht – Unterlagen müssen also nur auf Nachfrage eingereicht werden. Trotzdem gibt es einige Fälle, in denen Sie mit Rückfragen der Finanzämter rechnen sollten. Wer hier vorbereitet ist, spart Zeit und Nerven.

In den meisten Fällen genügt es, Belege bereitzuhalten. Doch es gibt Ausnahmen. „Das gilt insbesondere dann, wenn Steuerpflichtige erstmals einen Behindertenpauschbetrag geltend machen oder sich der Grad der Behinderung im Laufe des Jahres geändert hat“, sagte Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) dem „Handelsblatt“. Mehr zum Behindertenpauschbetrag lesen Sie hier.

Wer energetisch saniert hat, muss sogar ein amtlich vorgeschriebenes Formular vom Fachunternehmen vorlegen. Fehlt die Bescheinigung, bleibt die Steuerersparnis aus. Auch wer zusätzliche Rentenpunkte gekauft hat, sollte das belegen, da diese freiwilligen Beiträge dem Finanzamt nicht automatisch gemeldet werden. Lesen Sie hier, wie Sie Rentenpunkte kaufen.

Darüber hinaus gibt es weitere Angaben, die bei den Finanzämtern regelmäßig zu Rückfragen führen – vor allem, wenn sie zum ersten Mal auftauchen:

Bei der Steuererklärung 2024 dürfte sich das Finanzamt zudem besonders für den korrekten Umfang an Abschreibungen interessieren. Denn es gelten neue Regeln: Für Wohnimmobilien, deren Bau zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 begonnen wurde oder wird, gibt es eine sogenannte befristete degressive AfA (Absetzung für Abnutzung). Im ersten Jahr können Sie bis zu fünf Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten absetzen, danach fünf Prozent des jeweiligen Restwerts.

Belege sollten Sie nur dann einreichen, wenn es einen triftigen Grund gibt. „Werden dennoch in großem Umfang Belege mitgeschickt, kann das die Finanzverwaltung eher belasten statt entlasten“, warnt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler im „Handelsblatt“. Im Zweifel verlängere sich die Bearbeitungszeit, da die Unterlagen manuell geprüft werden müssen.

Ganz umgehen können Sie die Frage übrigens, wenn Sie ein Steuerprogramm nutzen, bei dem Sie Ihre Belege hochladen können. Das Finanzamt kann dann auf die Nachweise zugreifen, falls es Einsicht benötigt – oder es eben bleiben lassen, wenn es keinen Bedarf sieht. Eine gute Steuerkanzlei sollte einen solchen digitalen Service ebenfalls ohne zusätzliche Kosten anbieten.

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