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Diese Sonderrechte haben Beamte im Straßenverkehr

wochentlich.deBy wochentlich.de12 März 2025Keine Kommentare2 Mins Read
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Diese Sonderrechte haben Beamte im Straßenverkehr
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Diese Regeln gelten

Polizei im Einsatz: Dürfen die das?


Aktualisiert am 12.03.2025 – 15:27 UhrLesedauer: 2 Min.

Vergrößern des Bildes

Polizei im Einsatz: Das Tempo muss im Verhältnis zur Gefährdung stehen. (Quelle: IMAGO/Frank Hoermann / SVEN SIMON)

Auf dem Weg zum Polizeieinsatz muss es schnell gehen. Dabei kommt es immer wieder zu Unfällen. Welche Regeln gelten?

Die Polizei soll Leben retten – anstatt sie zu gefährden. Dürfen die Beamten auf dem Weg zum Einsatz alle Verkehrsregeln über Bord werfen?

Nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste und andere Einsatzkräfte von den Verkehrsvorschriften abweichen, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das bedeutet, dass sie beispielsweise rote Ampeln überfahren oder Geschwindigkeitsbegrenzungen überschreiten dürfen, um schnellstmöglich zum Einsatzort zu gelangen.

Um Sonderrechte in Anspruch nehmen zu können, müssen Einsatzfahrzeuge in der Regel Blaulicht und Martinshorn einschalten. Damit wird den anderen Verkehrsteilnehmern signalisiert, dass höchste Eile geboten ist und sie Platz machen müssen. Ohne diese Signale haben Einsatzfahrzeuge kein Wegerecht und müssen sich an die normalen Verkehrsregeln halten.

Auch bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten müssen die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass die Polizei trotz der Sonderrechte mit größtmöglicher Vorsicht fahren muss, um andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig zu gefährden.

Das bestätigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin: Ein Polizeibeamter, der auf einer Einsatzfahrt die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten und einen Unfall verursacht hatte, wurde zur Verantwortung gezogen. Sein Tempo stand in keinem Verhältnis zu der Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die vom Einsatzort ausging, sagte das Gericht.

Sonderrechte können auch mit privaten Fahrzeugen in Anspruch genommen werden, wenn die Umstände es nötig machen. Das gilt beispielsweise für Feuerwehrleute auf dem Weg zum Gerätehaus oder für Zivilfahrzeuge der Polizei, sofern eine entsprechende Dringlichkeit vorliegt.

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