Einen Tisch im Restaurant reserviert und vergessen abzusagen? Das kann teuer werden. Was es mit den Gebühren bei Nichterscheinen auf sich hat.
Ob Krankheit oder kurzfristige Termine: Auch bei einem Restaurantbesuch kann immer etwas dazwischenkommen. Dann sollten Sie ihn unbedingt frühzeitig absagen. Nicht nur aus Fairness – sondern auch, weil immer mehr Restaurants sogenannte No-Show-Gebühren erheben. Ist das erlaubt?
Bei derartigen Gebühren handle es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.
Zulässig ist der Anspruch jedoch nur, wenn die Gebühr im Voraus vereinbart wurde, so die Verbraucherschützerin. Das kann beispielsweise über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Restaurants geschehen. Die AGB müssen wirksam in den Reservierungsvertrag einbezogen werden und dürfen nicht gegen das AGB-Recht verstoßen. Sie als Kunde beziehungsweise Gast müssen sich also bei der Reservierung ausdrücklich damit einverstanden erklären. Schauen Sie deshalb genau hin, ob Ihnen bei der Reservierung eine derartige Klausel begegnet.
Neben dem verpflichtenden Hinweis gibt es noch eine weitere Bedingung für die Zulässigkeit der Gebühr. Je nach Art des Restaurants stellt sich der Wirt auf Ihren Besuch ein und kauft entsprechende Zutaten. So kann ein finanzieller Verlust für ihn entstehen – ob durch die Lebensmittel oder den blockierten Tisch, der nun nicht mehr vergeben werden kann.
Laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, ist dabei entscheidend, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht. Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadensersatz von der bestellenden Person einfordern. „Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte“, räumt Feierabend ein.
Übrigens: Auch bei einer sehr kurzfristigen Absage besteht für Wirte grundsätzlich die Möglichkeit, eine Gebühr zu erheben.
Auch einen Arzttermin sollten Sie absagen, sobald absehbar ist, dass Sie diesen nicht wahrnehmen können. Zum einen, weil Sie so anderen Erkrankten ermöglichen, den Termin in Anspruch zu nehmen. Zum anderen, weil auch Arztpraxen Sie finanziell in die Pflicht nehmen können, wenn Sie unentschuldigt fernbleiben. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.
Ein solcher Ersatzanspruch oder ein Ausfallhonorar komme ausschließlich dann in Betracht, wenn Ärzten wegen des ausgefallenen Termins ein Verdienstausfall entstanden ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn in der betreffenden Zeit kein anderer Patient behandelt werden konnte. Laut den Verbraucherschützern gilt das etwa besonders bei sehr spezialisierten Praxen mit wochenlangen Wartezeiten auf neue Termine. Wie Sie prinzipiell schneller an einen Facharzttermin kommen, lesen Sie hier.