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Finanzen

Ist das nötig? Kosten für den letzten Willen

wochentlich.deBy wochentlich.de28 Dezember 2023Keine Kommentare3 Mins Read
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Ist das nötig? Kosten für den letzten Willen
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Um die Wirksamkeit des Testaments zu gewährleisten, kann es notariell beurkundet werden. Aber ist das unbedingt notwendig, um den Nachlass zu regeln?

Juristisch gesehen ist das Testament die Willenserklärung einer natürlichen Person über ihr Vermögen, die erst im Todesfall wirksam wird. Das Testament regelt nach § 1937 BGB die letztwillige Verfügung des Erblassers. Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es, dass der Erblasser durch einseitige Verfügung von Todes wegen den Erben bestimmen kann.

Das bedeutet: Mit einem handschriftlichen Testament wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt. Allerdings kann ein unwirksames Testament den letzten Willen des Erblassers aufheben. Muss ein Testament also notariell beglaubigt werden, damit es wirksam ist?

Erblasser: Wer ist das?

Aus juristischer Sicht ist der Erblasser eine Person, die ihrer Familie und Angehörigen nach dem Tod ein Erbe hinterlässt. Erblasser ist also jeder Verstorbene, der einen Nachlass hinterlässt. Dabei ist es unerheblich, ob dieser durch Testament, Erbvertrag oder gesetzliche Erbfolge geregelt ist. Erblasser ist immer eine natürliche Person. Unternehmen können keine Erblasser sein, da sie nicht sterben können.

Testament ohne notarielle Beglaubigung

Ein eigenhändig verfasstes Testament ist auch ohne notarielle Beurkundung wirksam. Aber es muss den Formvorschriften gemäß den §§ 2247 und 2267 BGB entsprechen. Der Erblasser muss das Testament handschriftlich und eigenhändig verfassen (mehr dazu hier).

Ein Testament sollte leserlich geschrieben sein, da es sonst unwirksam sein könnte. Der Verfasser muss sein Testament mit seinem vollständigen Vor- und Nachnamen versehen. Bei einem Ehegattentestament müssen beide Ehepartner unterzeichnen.

Außerdem sollten das Datum und der Ort angegeben werden, an dem das Testament errichtet worden ist. Fehlen diese Angaben, ist das Testament jedoch nicht automatisch unwirksam. Änderungen am Testament sind kenntlich zu machen und erneut mit Datum und voller Unterschrift zu versehen.

Formfehler führen zu Unwirksamkeit

Ein handschriftlich verfasstes Testament kann unwirksam sein, wenn es nicht den vorgeschriebenen Formvorschriften entspricht. Zum Beispiel dann, wenn sich bei der Testamentseröffnung vor dem Nachlassgericht Zweifel an der Echtheit des Dokumentes ergeben oder dem Erblasser fehlende Testierfähigkeit zugerechnet wird.

Ein Testament kann auch ungültig sein, wenn es per Computer oder Schreibmaschine verfasst wurde. Einzelne handschriftliche Absätze behalten jedoch ihre Wirksamkeit, wenn sie einen zusammenhängenden Sinn ergeben.

Grundsätzlich gilt: Wird ein handschriftliches Testament für ungültig erklärt, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Wer seinen letzten Willen rechtssicher durchsetzen möchte, für den empfiehlt es sich, einen auf Erbrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen.

Testament notariell beglaubigen lassen

Juristische Unterstützung ist auf jeden Fall sinnvoll, um formale Fehler und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Bei der Beglaubigung eines Testaments prüft der Notar lediglich, ob das Testament echt ist und tatsächlich von Ihnen verfasst wurde.

Die notarielle Beglaubigung ist also eine Bescheinigung, mit der die Echtheit von Unterschriften oder Abschriften bestätigt wird. Für diese Beglaubigung verlangt der Notar 0,25 Prozent der vollen Notargebühr – maximal darf er 130 Euro fordern.

Errichtung eines Testaments mit Hilfe eines Notars

Wenn Sie bei der Errichtung eines Testaments die Hilfe eines Notars in Anspruch nehmen, fallen weitere Kosten an, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet – dem sogenannten Geschäftswert.

Rund 165 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagen kostet die Beurkundung eines einfachen Testaments bei einer Erbsumme von 50.000 Euro. Bei einem gemeinschaftlichen Testament werden Kosten in Höhe von 330 Euro fällig.

Testament beim Amtsgericht hinterlegen

Ein beglaubigtes Testament können Sie beim Amtsgericht hinterlegen lassen. Das kostet Sie einmalig 75 Euro zuzüglich einer Pauschale von 15,50 Euro als Einmalzahlung. Diese werden für den Eintrag im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer fällig. Hinterlegen Sie das Testament ohne notarielle Beglaubigung beim Amtsgericht, bleibt es bei der Pauschale von 75 Euro, unabhängig vom Geschäftswert.

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