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You are at:Home»Finanzen»Es gibt ein Testament – brauche ich dennoch einen Erbschein?
Finanzen

Es gibt ein Testament – brauche ich dennoch einen Erbschein?

wochentlich.deBy wochentlich.de24 Dezember 2023Keine Kommentare3 Mins Read
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Es gibt ein Testament – brauche ich dennoch einen Erbschein?
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Als Erbe sind Sie nicht verpflichtet, einen Erbschein zu beantragen. In bestimmten Fällen ist es weder notwendig noch sinnvoll.

Wenn das Ihnen vorliegende Testament ein notarielles ist, also vom Notar beglaubigt, und wenn aus ihm deutlich hervorgeht, wer Erbe ist, brauchen Sie in der Regel keinen Erbschein. Denn das Testament hat Vorrang.

Handelt es sich bei dem Testament jedoch um ein vom Verstorbenen (Erblasser) zu Lebzeiten verfasstes, handschriftliches Dokument ohne notarielle Beglaubigung, wäre ein Erbschein eventuell nötig, um beispielsweise den Grundbucheintrag einer Immobilie zu ändern.

Ein Erbvertrag genügt

Wurde mit Ihnen und eventuell anderen Miterben früher ein Erbvertrag geschlossen, reicht dieser als Nachweis beim Grundbuchamt aus – ein zusätzlicher Erbschein ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Banken dürfen nicht generell einen Erbschein verlangen

Ihr Beweis, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind

Der Sinn eines Erbscheins ist, dass klar erkennbar ist, wer erbt. Mit dem Erbschein wird die gesetzliche oder testamentarisch festgelegte Erbfolge nachgewiesen. Sie können den Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – das ist das Amtsgericht, das für den Wohnbereich des Erblassers zuständig ist.

Als alleiniger Erbe beantragen Sie dort den Alleinerbschein, als einer von mehreren Erben gehören Sie zu einer Erbengemeinschaft. In diesem Fall beantragen Sie entweder einen gemeinschaftlichen oder einen einzelnen Erbschein. Das kann auch ein Notar für Sie übernehmen.

Mit dem Erbschein nehmen Sie das Erbe an

Überlegen Sie sich den Schritt jedoch gut, denn mit dem Erbschein nehmen Sie das Erbe offiziell an. Versichern Sie sich also möglichst vorher, ob der Erblasser nicht verschuldet war oder das Erbe mit anderen Problemen behaftet ist.

Kosten richten sich nach dem Wert des Erbes

Auch wenn Sie gerade dabei sind zu erben – den Erbschein zahlen Sie. Die Höhe der Kosten sind gesetzlich in einer Gebührenordnung des Nachlassgerichtes festgelegt; sie richten sich nach der Höhe des Wertes des Gesamterbes. So fallen beispielsweise bei einer Erbschaft von 1.000 Euro Kosten von 19 Euro an, bei 500.000 Euro kostet der Erbschein 995 Euro und bei einem Erbe von einer Million zahlen Sie 1.735 Euro für den Erbschein. Die Notargebühren kommen noch in etwa gleicher Höhe hinzu.

Zu Lebzeiten den Erben Kosten ersparen

Wenn Sie vor Ihrem Ableben bei dem für Sie zuständigen Nachlassgericht eine Testamentsurkunde hinterlegen, aus der klar die spätere Erbfolge oder der Erbe hervorgeht, ersparen Sie es Ihren zukünftigen Erben, einen Erbschein beispielsweise für die Eintragung ins Grundbuchamt zu beantragen; dieser wird dann nicht benötigt. Die Kosten tragen dann Sie, aber sie sind gering und betragen, unabhängig von der Höhe des Wertes des zukünftigen Erbes, zurzeit etwa 93 Euro.

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